Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer gemäß § 7c Abs. 2 Gebarungsrichtlinienverordnung der Preisermittlung zugrunde zu legende Fixpreis ist gemäß § 17 Abs. 4 WGG mit 1 vH pro Jahr abzuschreiben.Der gemäß Paragraph 7 c, Absatz 2, Gebarungsrichtlinienverordnung der Preisermittlung zugrunde zu legende Fixpreis ist gemäß Paragraph 17, Absatz 4, WGG mit 1 vH pro Jahr abzuschreiben.
(2)Absatz 2Bei der Ermittlung der gemäß § 23 Abs. 4c WGG zu berücksichtigenden Rückzahlungsbeträge ist eine Abschreibung gemäß § 17 Abs. 4 WGG mit 1 vH pro Jahr vorzunehmen.Bei der Ermittlung der gemäß Paragraph 23, Absatz 4 c, WGG zu berücksichtigenden Rückzahlungsbeträge ist eine Abschreibung gemäß Paragraph 17, Absatz 4, WGG mit 1 vH pro Jahr vorzunehmen.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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