§ 18a ERVO 1994

ERVO 1994 - Entgeltrichtlinienverordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der gemäß § 7c Abs. 2 Gebarungsrichtlinienverordnung der Preisermittlung zugrunde zu legende Fixpreis ist gemäß § 17 Abs. 4 WGG mit 1 vH pro Jahr abzuschreiben.

(2) Bei der Ermittlung der gemäß § 23 Abs. 4c WGG zu berücksichtigenden Rückzahlungsbeträge ist eine Abschreibung gemäß § 17 Abs. 4 WGG mit 1 vH pro Jahr vorzunehmen.

In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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