Nach Befassung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Revisionsverband die sich aufgrund folgender Rechtsgrundlagen ändernden Sätze und Beträge (wohnwirtschaftlichen Werte) zu veröffentlichen:
1. | §§ 13 Abs. 6 und 39 Abs. 18 WGG („Entgelte bei Wiedervermietung“) sowie § 14 Abs. 7a WGG („Grundentgelt“), | |||||||||
2. | § 14 Abs. 1 Z 3 WGG (Eigenmittelverzinsung), | |||||||||
3. | § 14d Abs. 2 WGG (Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag), | |||||||||
4. | § 15c WGG (Einmalbetrag) und | |||||||||
5. | § 6 Abs. 1 (Pauschalbetrag zur Deckung der Kosten der ordentlichen Verwaltung). | |||||||||
Jedenfalls geeignet ist die Veröffentlichung dieser Sätze und Beträge auf der allgemein zugänglichen Homepage des Verbandes gemeinnütziger Bauvereinigungen – Revisionsverband. |
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