§ 19a ERVO 1994

ERVO 1994 - Entgeltrichtlinienverordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Nach Befassung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Revisionsverband die sich aufgrund folgender Rechtsgrundlagen ändernden Sätze und Beträge (wohnwirtschaftlichen Werte) zu veröffentlichen:

1.

§§ 13 Abs. 6 und 39 Abs. 18 WGG („Entgelte bei Wiedervermietung“) sowie § 14 Abs. 7a WGG („Grundentgelt“),

2.

§ 14 Abs. 1 Z 3 WGG (Eigenmittelverzinsung),

3.

§ 14d Abs. 2 WGG (Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag),

4.

§ 15c WGG (Einmalbetrag) und

5.

§ 6 Abs. 1 (Pauschalbetrag zur Deckung der Kosten der ordentlichen Verwaltung).

Jedenfalls geeignet ist die Veröffentlichung dieser Sätze und Beträge auf der allgemein zugänglichen Homepage des Verbandes gemeinnütziger Bauvereinigungen – Revisionsverband.

In Kraft seit 06.07.2017 bis 31.12.9999
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