Nach Befassung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Revisionsverband die sich aufgrund folgender Rechtsgrundlagen ändernden Sätze und Beträge (wohnwirtschaftlichen Werte) zu veröffentlichen:
1.Ziffer eins§§ 13 Abs. 6 und 39 Abs. 18 WGG („Entgelte bei Wiedervermietung“) sowie § 14 Abs. 7a WGG („Grundentgelt“),Paragraphen 13, Absatz 6 und 39 Absatz 18, WGG („Entgelte bei Wiedervermietung“) sowie Paragraph 14, Absatz 7 a, WGG („Grundentgelt“),
5.Ziffer 5§ 6 Abs. 1 (Pauschalbetrag zur Deckung der Kosten der ordentlichen Verwaltung).Paragraph 6, Absatz eins, (Pauschalbetrag zur Deckung der Kosten der ordentlichen Verwaltung).
Jedenfalls geeignet ist die Veröffentlichung dieser Sätze und Beträge auf der allgemein zugänglichen Homepage des Verbandes gemeinnütziger Bauvereinigungen – Revisionsverband.
In Kraft seit 06.07.2017 bis 31.12.9999
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