Zur Deckung der gesamten Verwaltungskosten im Zuge der Bewirtschaftung (§ 13 Abs. 1 WGG) einer Baulichkeit oder von mehreren eine wirtschaftliche Einheit bildenden Baulichkeiten darf unter Beachtung des Grundsatzes nach § 5 Abs. 2 der Gebarungsrichtlinienverordnung, BGBl. Nr. 523/1979, gegen Nachweis ein angemessener Betrag (§§ 13 und 23 WGG) angerechnet werden. Zur Deckung der gesamten Verwaltungskosten im Zuge der Bewirtschaftung (Paragraph 13, Absatz eins, WGG) einer Baulichkeit oder von mehreren eine wirtschaftliche Einheit bildenden Baulichkeiten darf unter Beachtung des Grundsatzes nach Paragraph 5, Absatz 2, der Gebarungsrichtlinienverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1979,, gegen Nachweis ein angemessener Betrag (Paragraphen 13 und 23 WGG) angerechnet werden.
0 Kommentare zu § 5 ERVO 1994