Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Aus den Rücklagen gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 WGG sind auch die Ausfälle an Entgelt und andere unvorhergesehene Ausfälle im Zusammenhang mit der Verwaltung der Miet- und Nutzungsgegenstände zu decken.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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