Der Berechnung des Preises gemäß § 15 Abs. 1 WGG sind zugrunde zu legen: Der Berechnung des Preises gemäß Paragraph 15, Absatz eins, WGG sind zugrunde zu legen:
1.Ziffer einsdie gesamten Herstellungskosten (§§ 1 bis 4) unddie gesamten Herstellungskosten (Paragraphen eins bis 4) und
2.Ziffer 2ein Betrag zur Bildung einer Rücklage, höchstens jedoch im Ausmaß von 2 vH der Kosten gemäß Z 1.ein Betrag zur Bildung einer Rücklage, höchstens jedoch im Ausmaß von 2 vH der Kosten gemäß Ziffer eins,
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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