§ 16 ERVO 1994

ERVO 1994 - Entgeltrichtlinienverordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Der Berechnung des Preises gemäß § 15 Abs. 1 WGG sind zugrunde zu legen:

1.

die gesamten Herstellungskosten (§§ 1 bis 4) und

2.

ein Betrag zur Bildung einer Rücklage, höchstens jedoch im Ausmaß von 2 vH der Kosten gemäß Z 1.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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