§ 7 ERVO 1994 Kosten bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten

ERVO 1994 - Entgeltrichtlinienverordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsZur Deckung der Kosten für die Bauverwaltung und Bauüberwachung bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten darf statt einer Verrechnung gemäß § 5 ein einmalig zu ermittelnder Pauschalbetrag (§ 13 Abs. 3 WGG) verlangt werden, soferne die Verwaltungstätigkeiten über die im Rahmen der ordentlichen Verwaltung regelmäßig anfallenden Leistungen hinausgehen.Zur Deckung der Kosten für die Bauverwaltung und Bauüberwachung bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten darf statt einer Verrechnung gemäß Paragraph 5, ein einmalig zu ermittelnder Pauschalbetrag (Paragraph 13, Absatz 3, WGG) verlangt werden, soferne die Verwaltungstätigkeiten über die im Rahmen der ordentlichen Verwaltung regelmäßig anfallenden Leistungen hinausgehen.
  2. (2)Absatz 2Ein erhöhter Verwaltungsaufwand gemäß Abs. 1 liegt insbesondere vor, wennEin erhöhter Verwaltungsaufwand gemäß Absatz eins, liegt insbesondere vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Durchführung der Arbeiten eine schwierige technische Vorbereitung oder die Koordinierung von mindestens drei Auftragnehmern erfordert und
    2. 2.Ziffer 2die Kosten der Arbeiten
      1. a)Litera arechnerisch aus den Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen in Höhe des Ausgangsbetrages gemäß § 14d Abs. 2 erster Satz WGG – bei Arbeiten an einzelnen Wohnungen oder Geschäftsräumen aus dem auf diese entfallenden Teil der Beiträge – in einem Zeitraum von zehn Jahren nicht gedeckt werden könnten oderrechnerisch aus den Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen in Höhe des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 14 d, Absatz 2, erster Satz WGG – bei Arbeiten an einzelnen Wohnungen oder Geschäftsräumen aus dem auf diese entfallenden Teil der Beiträge – in einem Zeitraum von zehn Jahren nicht gedeckt werden könnten oder
      2. b)Litera baus öffentlichen Mitteln gefördert werden, oder
    3. 3.Ziffer 3es sich um Baumaßnahmen nach § 13 Abs. 7 WGG handelt.es sich um Baumaßnahmen nach Paragraph 13, Absatz 7, WGG handelt.
  3. (3)Absatz 3Der Pauschalbetrag gemäß Abs. 1 darf insgesamt 5 vHDer Pauschalbetrag gemäß Absatz eins, darf insgesamt 5 vH
    1. 1.Ziffer einsder nachweislich aufgewendeten Baukosten gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bzw.der nachweislich aufgewendeten Baukosten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, bzw.
      1. 2.  –Ziffer 2, Strichaufzählungbei Maßnahmen nach § 13 Abs. 7 WGGbei Maßnahmen nach Paragraph 13, Absatz 7, WGG
      • Strichaufzählungder Baukosten (§ 1), die aus Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen zu decken sind,der Baukosten (Paragraph eins,), die aus Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen zu decken sind,
    nicht übersteigen.
  4. (4)Absatz 4Der Höchstsatz von fünf vH vermindert sich auf drei vH, wenn die Kosten der Bauüberwachung im Rahmen der Kosten der örtlichen Bauaufsicht gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 zweiter Tatbestand geltend gemacht werden.Der Höchstsatz von fünf vH vermindert sich auf drei vH, wenn die Kosten der Bauüberwachung im Rahmen der Kosten der örtlichen Bauaufsicht gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Tatbestand geltend gemacht werden.
  5. (5)Absatz 5Die Hundertsätze gemäß Abs. 3 und 4 erhöhen sich bei Eigentumswohnungen, Wohnungen mit Kaufanwartschaft und Wohnungen, auf die § 15b WGG Anwendung findet, jeweils um 0,25 vH.Die Hundertsätze gemäß Absatz 3 und 4 erhöhen sich bei Eigentumswohnungen, Wohnungen mit Kaufanwartschaft und Wohnungen, auf die Paragraph 15 b, WGG Anwendung findet, jeweils um 0,25 vH.
In Kraft seit 06.07.2017 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 7 ERVO 1994


Kommentar zum § 7 ERVO 1994 von Franz39

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§ 7 ERVO 1994 lässt für Hausverwaltungen einen weiten Spielraum: Für die Bauverwaltung gibt es Höchstsätze v.H. der Gesamtbaukosten - unabhängig von der Höhe der Gesamtbaukosten. Wenn z.B. neben der HV noch ein Ziviltechniker für Ba... mehr lesen...

§ 7 ERVO 1994 | 1. Version | 790 Aufrufe | 23.09.11

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