§ 7 ERVO 1994 Kosten bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten

ERVO 1994 - Entgeltrichtlinienverordnung 1994

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Zur Deckung der Kosten für die Bauverwaltung und Bauüberwachung bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten darf statt einer Verrechnung gemäß § 5 ein einmalig zu ermittelnder Pauschalbetrag (§ 13 Abs. 3 WGG) verlangt werden, soferne die Verwaltungstätigkeiten über die im Rahmen der ordentlichen Verwaltung regelmäßig anfallenden Leistungen hinausgehen.

(2) Ein erhöhter Verwaltungsaufwand gemäß Abs. 1 liegt insbesondere vor, wenn

1.

die Durchführung der Arbeiten eine schwierige technische Vorbereitung oder die Koordinierung von mindestens drei Auftragnehmern erfordert und

2.

die Kosten der Arbeiten

a)

rechnerisch aus den Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen in Höhe des Ausgangsbetrages gemäß § 14d Abs. 2 erster Satz WGG – bei Arbeiten an einzelnen Wohnungen oder Geschäftsräumen aus dem auf diese entfallenden Teil der Beiträge – in einem Zeitraum von zehn Jahren nicht gedeckt werden könnten oder

b)

aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, oder

3.

es sich um Baumaßnahmen nach § 13 Abs. 7 WGG handelt.

(3) Der Pauschalbetrag gemäß Abs. 1 darf insgesamt 5 vH

1.

der nachweislich aufgewendeten Baukosten gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bzw.

2.  –

bei Maßnahmen nach § 13 Abs. 7 WGG

der Baukosten (§ 1), die aus Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen zu decken sind,

nicht übersteigen.

(4) Der Höchstsatz von fünf vH vermindert sich auf drei vH, wenn die Kosten der Bauüberwachung im Rahmen der Kosten der örtlichen Bauaufsicht gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 zweiter Tatbestand geltend gemacht werden.

(5) Die Hundertsätze gemäß Abs. 3 und 4 erhöhen sich bei Eigentumswohnungen, Wohnungen mit Kaufanwartschaft und Wohnungen, auf die § 15b WGG Anwendung findet, jeweils um 0,25 vH.

In Kraft seit 06.07.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 7 ERVO 1994


Kommentar zum § 7 ERVO 1994 von Franz39

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

§ 7 ERVO 1994 lässt für Hausverwaltungen einen weiten Spielraum: Für die Bauverwaltung gibt es Höchstsätze v.H. der Gesamtbaukosten - unabhängig von der Höhe der Gesamtbaukosten. Wenn z.B. neben der HV noch ein Ziviltechniker für Ba... mehr lesen...

§ 7 ERVO 1994 | 1. Version | 747 Aufrufe | 23.09.11

Sie können den Inhalt von § 7 ERVO 1994 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 7 ERVO 1994


Entscheidungen zu § 7 ERVO 1994


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 ERVO 1994


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 ERVO 1994 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 ERVO 1994
§ 8 ERVO 1994