Bei Anwendung des § 15a WGG ist abweichend von § 16 ein Fixpreis nach den Grundsätzen der §§ 7a und 7b der Gebarungsrichtlinienverordnung zu berechnen. Bei Anwendung des Paragraph 15 a, WGG ist abweichend von Paragraph 16, ein Fixpreis nach den Grundsätzen der Paragraphen 7 a und 7b der Gebarungsrichtlinienverordnung zu berechnen.
0 Kommentare zu § 17 ERVO 1994