Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Bei Anwendung des § 15a WGG ist abweichend von § 16 ein Fixpreis nach den Grundsätzen der §§ 7a und 7b der Gebarungsrichtlinienverordnung zu berechnen.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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