Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsBei der Ermittlung der Baukosten gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) ist von jenem Betrag auszugehen, der für die Errichtung der Baulichkeit nachweislich aufgewendet wurde. Diesem Betrag sind hinzuzurechnen:Bei der Ermittlung der Baukosten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) ist von jenem Betrag auszugehen, der für die Errichtung der Baulichkeit nachweislich aufgewendet wurde. Diesem Betrag sind hinzuzurechnen:
1.Ziffer einsKosten für Aufwendungen zur widmungsgemäßen Benützung der Baulichkeit sowie
2.Ziffer 2Rückstellungen für notwendige Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung der Baulichkeit stehen, jedoch erst in späterer Folge vorgenommen werden. Darunter sind insbesondere solche Maßnahmen zu verstehen, die
a)Litera agemäß baubehördlichem Auftrag erfolgen oder
b)Litera bdie Aufrechterhaltung der Nutzung der Baulichkeit für die Zukunft gewährleisten.
(2)Absatz 2Die Baukosten für Einstellplätze (Garagen), Abstellplätze, Gemeinschaftseinrichtungen und andere sonstige Räumlichkeiten sowie für andere Teile der Liegenschaft sind bei den Baukosten jener Baulichkeit zu berücksichtigen, der diese Einrichtungen zugerechnet werden.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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