§ 20 ERVO 1994 Übergangsbestimmungen auf Grund des WGG

ERVO 1994 - Entgeltrichtlinienverordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Abschnitte 1 bis 5 gelten nur nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen gemäß § 39 WGG.Die Abschnitte 1 bis 5 gelten nur nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen gemäß Paragraph 39, WGG.
  2. (2)Absatz 2Erfolgte der Erwerb des Grundstückes vor dem 1. September 1999, sind § 2 Abs. 3 und 4 hinsichtlich der Berechnung der Grundkosten nicht anzuwenden; diesfalls gelten weiterhin § 2 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 924/1994.Erfolgte der Erwerb des Grundstückes vor dem 1. September 1999, sind Paragraph 2, Absatz 3 und 4 hinsichtlich der Berechnung der Grundkosten nicht anzuwenden; diesfalls gelten weiterhin Paragraph 2, Absatz 3 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 924 aus 1994,.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 348/2003)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2003,)

In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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