GZ: 2020-0.677.015 vom 11. November 2020 (Verfahrenszahl: DSB-D213.1117) [Anmerkung Bearbeiter/in: Der Text dieses Bescheides wird ohne Pseudonymisierung vollständig veröffentlicht. Aus dem Zusammenhang und den zitierten Rechtsvorschriften geht eindeutig hervor, an welches Staatsorgan (Bundesminister) sich der Bescheid richtet. Eine sinnvolle und sinnerhaltende Pseudonymisierung in dieser gemäß § 23 Abs. 2 DSG zu veröffentlichenden Entscheidung war daher nicht möglich.] BESCHEID ... mehr lesen...