Norm: DSt 1872 §29 Abs4DSt 1872 §39
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung der OBDK stellt der Einleitungsbeschluß eine verfahrensleitende Verfügung dar, durch welche der weitere Gegenstand des Disziplinarverfahrens bestimmt wird, ohne daß es dem Disziplinarrat verwehrt wäre, den Schuldspruch anders als den Einleitungsbeschluß zu formulieren. Entscheidungstexte Bkd 57/88 Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §29 Abs4DSt 1872 §33 Abs1
Rechtssatz: Der Einleitungsbeschluß ist eine verfahrensleitende Verfügung, welche nur den Disziplinarrat selbst für den weiteren Fortgang des Verfahrens bindet, weil der Einleitungsbeschluß die "Bekanntgabe der Anschuldigungspunkte" im Sinne des § 33 Abs 1 DSt 1872 darstellt. Der Einleitungsbeschluß im Disziplinarverfahren entspricht daher auch nicht der Anklage im gerichtlichen Strafverfahren. Die Nicht... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §29 Abs4DSt 1872 §39DSt 1990 §28 Abs2
Rechtssatz: Der Einleitungsbeschluss ist nach der ständigen Judikatur der OBDK (vgl zB AnwBl 1987,78 ua), die vom VfGH gebilligt wird (vgl im dem Sinne bereits AnwBl 1983,706), keine Anklageschrift im Sinne der StPO, sondern eine schlichte Verfahrensanordnung; ergeben sich im Laufe der Disziplinarverhandlung im Zusammenhang mit dem Verhandlungsgegenstand Sachverhalte oder Standesrechtsfragen,... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §29 Abs3DSt 1872 §29 Abs4DSt 1872 §39
Rechtssatz: Dem Einleitungsbeschluß kommt nicht die Funktion einer Anklageschrift zu, durch die der Prozeßstoff eindeutig abgesteckt wird (VfSlg 5076, 5523). Entscheidungstexte Bkd 37/90 Entscheidungstext OGH 25.06.1990 Bkd 37/90 13 Bkd 2/98 Entscheidungstext OGH 25.05.1998 1... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §29 Abs4
Rechtssatz: Der Einleitungsbeschluß hat nicht das Rechtswesen eines Bescheides (vgl auch VwGH Slg Nr 4360 (A) 1957). VfGH vom 02.12.1963, B 548/62; Veröff: AnwBl 1964,155 Entscheidungstexte Bkd 89/86 Entscheidungstext OGH 11.12.1989 Bkd 89/86 Beisatz: So schon VfSlg 9425. (T1) European Case Law Identifier ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §29 Abs4DSt 1872 §33 Abs1
Rechtssatz: Der Einleitungsbeschluß übt auf die Berufsrechte des betroffenen Rechtsanwaltes keine wie immer geartete einschränkende Wirkung aus, sondern bindet nur den Disziplinarrat selbst für den weiteren Fortgang des Verfahrens, weil der Einleitungsbeschluß die "Bekanntgabe der Anschuldigungspunkte" im Sinne des § 33 Abs 1 DSt 1872 darstellt. Nach der Judikatur des VfGH kann daher auch der Einleitungs... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §25DSt 1872 §29 Abs3DSt 1872 §29 Abs4
Rechtssatz: Selbst ein Einleitungsbeschluss, der von einer nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzten Behörde gefasst worden wäre, bedeutet keinen unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Disziplinarbeschuldigten (Vgl VfGH B 632/87 vom 26.11.1987; Ablehnung der zu Bkd 68/85 vertretenen Rechtsansicht). Entscheidungstexte Bkd 89/86 E... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §29 Abs4
Rechtssatz: § 29 Abs 4 DSt 1872 sieht für den Einleitungsbeschluß keine bestimmte Form vor; daß sich die - dem Schuldspruch zugrundeliegende - Anschuldigung aus der
Begründung: (und nicht aus dem hier überhaupt fehlenden
Spruch: ) ergibt, ist demnach rechtlich bedeutungslos. Entscheidungstexte Bkd 1/87 Entscheidungstext OGH 09.11.1987 Bkd 1/87 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §29 Abs4
Rechtssatz: Eine gegen den Einleitungsbeschluß erhobene Beschwerde ist von der OBDK als unzulässig zurückzuweisen. Entscheidungstexte Bkd 54/82 Entscheidungstext OGH 15.11.1982 Bkd 54/82 Veröff: AnwBl 1984,494 Bkd 9/87 Entscheidungstext OGH 16.02.1987 Bkd 9/87 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §29 Abs4
Rechtssatz: Der im Einleitungsbeschluß aufgenommene Sachverhalt bzw durch Qualifikation bindet die zur Sachentscheidung berufenen Instanzen nicht. Entscheidungstexte Bkd 47/81 Entscheidungstext OGH 18.01.1982 Bkd 47/81 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0055925 D... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §27 Abs1DSt 1872 §29 Abs4
Rechtssatz: Stützt sich ein Ablehnungsantrag und Delegierungsantrag ausschließlich auf die - wenn auch fehlerhafte - Formulierung des Einleitungsbeschlusses, so kann ihm ein Erfolg schon deshalb nicht bescheiden sein, weil ansonsten das Rechtsmittelverbot des § 29 Abs 4, 2.Satz DSt umgangen würde. Entscheidungstexte Bkd 12/80 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §29 Abs3DSt 1872 §29 Abs4
Rechtssatz: Der Disziplinarrat ist mangels Vorliegens eines entsprechenden Einleitungsbeschlusses nicht berechtigt, in seinem Erkenntnis über neue Anschuldigung der Kammeranwaltschaft abzusprechen (unter Hinweis auf die Erklärung des VfGH 14.03.1973, B 334/71 - Slg Nr 7016). Entscheidungstexte Bkd 50/75 Entscheidungstext OGH 20.03.1976 Bkd ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §29 Abs4
Rechtssatz: Die Abbrechung eines Disziplinarverfahrens nach gefaßtem Einleitungsbeschluß ist unzulässig. Entscheidungstexte Bkd 47/63 Entscheidungstext OGH 17.02.1964 Bkd 47/63 Veröff: AnwBl 1965,68 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0055924 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §29 Abs4
Rechtssatz: Ein vom Disziplinarrat in einer Disziplinarsache einmal gefaßter Einleitungsbeschluß kann nur durch ein nachfolgendes freisprechendes oder verurteilendes Erkenntnis erledigt werden. Entscheidungstexte Bkd 81/61 Entscheidungstext OGH 10.05.1962 Bkd 81/61 Veröff: AnwBl 1963,61 Bkd 59/67 Entschei... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §29 Abs4
Rechtssatz: Der Einleitungsbeschluß des Disziplinarrates einer Rechtsanwaltskammer kann weder im ordentlichen Rechtszug noch mit einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde angefochten werden. VwGH vom 23.05.1957, Z 938/57; Veröff: AnwBl 1957,109 VwGH vom 27.02.1958, Z 305/58 Entscheidungstexte Bkd 111/57 Entscheidungstext OGH 05.09.1958 Bkd 111/57 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §29 Abs4DSt 1872 §39
Rechtssatz: Der Disziplinarrat kann auch dann über Fakten entscheiden, die nicht Gegenstand eines Einleitungsbeschlusses bildeten, wenn diese Fakten im Zeitpunkte der Fassung des Einleitungsbeschlusses dem Disziplinarrat bereits bekannt waren. Es ist an den Einleitungsbeschluß ebensowenig gebunden wie an Anträge des Kammeranwaltes. Die Auffassung, daß "das Verfolgungsrecht als konsumiert" anzusehen sei, wenn ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §29 Abs4
Rechtssatz: Gegen den Einleitungsbeschluss ist ein Rechtsmittel auch dann versagt, wenn darin vorgebracht wird, es könnten Ablehnungsgründe gegen Mitglieder des Disziplinarrates geltend gemacht werden. Entscheidungstexte Bkd 5/56 Entscheidungstext OGH 15.03.1957 Bkd 5/56 Bkd 53/56 Entscheidungstext OGH 15.03.1957 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §29 Abs4DSt 1872 §30DSt 1872 §34
Rechtssatz: Ein Einleitungsbeschluß kann nur durch eine mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarrat erledigt werden (entgegen Lohsing - Braun Seite 384). Entscheidungstexte Ds 33/23 Entscheidungstext OGH 27.09.1923 Ds 33/23 Ähnlich; Beisatz: Unzulässigkeit eines Rechtsmittels gegen einen Verweisungsbeschluß, selbst dann, wenn dar... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §29 Abs4
Rechtssatz: Wird im Disziplinarverfahren ein Schuldspruch bezüglich einer Verfehlung gefällt, die nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses war, so begründet dies nur dann einen Verfahrensmangel, wenn hiedurch die Verteidigungsrechte des Beschuldigten beeinträchtigt worden sind. Entscheidungstexte Bkd 61/66 Entscheidungstext OGH 20.03.1919 Bkd 61/66 Ve... mehr lesen...