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(2) Findet der Senat nach Anhörung des Kammeranwalts, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, so hat er die Anzeige zurückzulegen (Rücklegungsbeschluß). Dieser Beschluß ist dem Kammeranwalt zuzustellen, der dagegen innerhalb von vier Wochen Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben kann. Wird keine Beschwerde erhoben, so ist in sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs. 3 vorzugehen.
(3) Findet der Senat, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen oder erhebt der Kammeranwalt gegen den Rücklegungsbeschluß Beschwerde, so hat der Präsident gemäß § 27 Abs. 1 vorzugehen.
(2) Findet der Senat nach Anhörung des Kammeranwalts, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, so hat er die Anzeige zurückzulegen (Rücklegungsbeschluß). Dieser Beschluß ist dem Kammeranwalt zuzustellen, der dagegen innerhalb von vier Wochen Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben kann. Wird keine Beschwerde erhoben, so ist in sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs. 3 vorzugehen.
(3) Findet der Senat, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen oder erhebt der Kammeranwalt gegen den Rücklegungsbeschluß Beschwerde, so hat der Präsident gemäß § 27 Abs. 1 vorzugehen.