Norm: DSt 1872 §29 Abs5
Rechtssatz: Haben nach Fassung des Einleitungsbeschlusses noch ergänzende Erhebungen stattgefunden, so kann der Disziplinarrat den bereits gefaßten Einleitungsbeschluß aufheben und aussprechen, es sei kein Grund zu einer Disziplinarbehandlung des Rechtsanwaltes. Entscheidungstexte Ds 130/32 Entscheidungstext OGH 19.01.1933 Ds 130/32 Veröff: SSt XIII/5 ... mehr lesen...