§ 21 DSt

DSt - Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Der Kammeranwalt ist berufen, von Amts wegen oder im Auftrag des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer vor dem Disziplinarrat für die Erfüllung der Berufspflichten des Rechtsanwalts und für die Wahrung der Ehre und des Ansehens des Rechtsanwaltsstands einzutreten und sich an der Untersuchung und Verhandlung, insbesondere durch Stellung von Anträgen, zu beteiligen. Nimmt er Verzögerungen wahr, so hat er dagegen Abhilfe zu suchen.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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