§ 26 DSt

DSt - Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsVon der Teilnahme am Disziplinarverfahren ist ein Mitglied des Disziplinarrats ausgeschlossen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Mitglied durch das Disziplinarvergehen selbst betroffen oder Anzeiger oder
    2. 2.Ziffer 2Rechtsfreund oder gesetzlicher Vertreter des Betroffenen oder Anzeigers ist oder
    3. 3.Ziffer 3der Beschuldigte, der Anzeiger oder der Betroffene Angehöriger des Mitglieds im Sinn des § 157 Abs. 1 Z 1 StPO ist.der Beschuldigte, der Anzeiger oder der Betroffene Angehöriger des Mitglieds im Sinn des Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist.
  2. (2)Absatz 2Der Untersuchungskommissär ist von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und Entscheidung ausgeschlossen.
  3. (3)Absatz 3Der Beschuldigte und der Kammeranwalt sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder des Disziplinarrats unter Angabe bestimmter Gründe wegen Befangenheit abzulehnen.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder des Disziplinarrats haben sie betreffende Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe dem Präsidenten des Disziplinarrats unverzüglich bekanntzugeben.
  5. (5)Absatz 5Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Präsident des Disziplinarrats. Ist hievon der Präsident des Disziplinarrats selbst betroffen, so entscheidet der Präsident des Obersten Gerichtshofs. Gegen diese Entscheidungen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung entscheidet der erkennende Senat (§ 30) durch Beschluß, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Präsident des Disziplinarrats. Ist hievon der Präsident des Disziplinarrats selbst betroffen, so entscheidet der Präsident des Obersten Gerichtshofs. Gegen diese Entscheidungen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung entscheidet der erkennende Senat (Paragraph 30,) durch Beschluß, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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