§ 78 DPL 1972

Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.12.2024 bis 31.12.9999
Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch

a)

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit zu einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat,

b)

Verzicht,

c)

Austritt,

d)

Ablösung,

e)

Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung aus dem Ruhestandsverhältnis,

f)

Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird.

Stand vor dem 09.12.2024

In Kraft vom 01.01.2015 bis 09.12.2024
Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch

a)

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit zu einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat,

b)

Verzicht,

c)

Austritt,

d)

Ablösung,

e)

Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung aus dem Ruhestandsverhältnis,

f)

Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird.

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