§ 78 DPL 1972 Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß

Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.12.2024 bis 31.12.9999

Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch

  1. a)Litera aVerlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit zu einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat,
  2. b)Litera bVerzicht,
  3. c)Litera cAustritt,
  4. d)Litera dAblösung,
  5. e)Litera eVerhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung aus dem Ruhestandsverhältnis,
  6. f)Litera fVerurteilung durch ein inländischesdie von einem inländischen Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen erfolgte Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder durch Anordnung einer Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daßdass die Nachsicht widerrufen wird.

Stand vor dem 09.12.2024

In Kraft vom 01.01.2015 bis 09.12.2024

Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch

  1. a)Litera aVerlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit zu einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat,
  2. b)Litera bVerzicht,
  3. c)Litera cAustritt,
  4. d)Litera dAblösung,
  5. e)Litera eVerhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung aus dem Ruhestandsverhältnis,
  6. f)Litera fVerurteilung durch ein inländischesdie von einem inländischen Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen erfolgte Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder durch Anordnung einer Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daßdass die Nachsicht widerrufen wird.

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