Gesamte Rechtsvorschrift DpG

Depotgesetz

DpG
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Stand der Gesetzesgebung: 02.04.2021

I. ABSCHNITT-Allgemeine Vorschriften

§ 1 DpG


(1) Wertpapiere im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Aktien, Genußscheine, Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen, Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, Bankschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Kassenscheine, Investmentzertifikate und sonstige Wertpapiere, wenn diese vertretbar sind, sowie Nebenurkunden (Zins-, Gewinnanteil-, Erträgnis- und Erneuerungsscheine), nicht jedoch Papiergeld.

(2) Verwahrer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer auf Grund des Kreditwesengesetzes oder auf Grund besonderer bundesgesetzlicher Regelungen zur Verwahrung von Wertpapieren berechtigt ist.

(3) Wertpapiersammelbank im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer als Zentralverwahrer gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1, zugelassen oder als Drittland-Zentralverwahrer gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 anerkannt ist.

(4) Eine digitale Sammelurkunde im Sinne dieses Bundesgesetzes kommt für die Vertretung der in § 24 lit. b genannten Wertpapiere in Betracht. Die digitale Sammelurkunde entsteht durch Anlegung eines elektronischen Datensatzes bei einer Wertpapiersammelbank auf Basis der an die Wertpapiersammelbank vom Emittenten, in der von der Wertpapiersammelbank vorgegebenen strukturierten Form, elektronisch mitgeteilten Angaben über die Rechte im Umfang der Gutschriften auf den bei der Wertpapiersammelbank geführten Depots. Voraussetzung dafür ist, dass die Wertpapiersammelbank die in Abschnitt A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Kerndienstleistungen im Inland erbringt. Mit Anteilen an einer solcherart ausgestellten und begebenen digitalen Sammelurkunde sind dieselben Rechte und wertpapierrechtlichen Funktionen verbunden wie mit Anteilen an einer Sammelurkunde gemäß § 24 lit a und b.

II. ABSCHNITT-Verwahrung

§ 2 DpG


(1) Sonderverwahrung liegt vor, wenn der Verwahrer, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, die Wertpapiere gesondert von seinen eigenen Beständen und von denen Dritter aufbewahrt. Rechte und Pflichten des Verwahrers, für den Hinterleger Verfügungs- oder Verwaltungshandlungen vorzunehmen, werden dadurch nicht berührt.

(2) Zur Sonderverwahrung vertretbarer Wertpapiere bedarf es der ausdrücklichen und schriftlichen Erklärung des Hinterlegers, die sich jedoch nicht auf Nebenurkunden erstreckt. Sollen auch Nebenurkunden sonderverwahrt werden, bedarf es einer zusätzlichen ausdrücklichen und schriftlichen Erklärung des Hinterlegers.

(3) Auf die Bezeichnung des Hinterlegers ist § 11 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

§ 3 DpG


(1) Der Verwahrer ist berechtigt, die Wertpapiere unter seinem Namen einem anderen Verwahrer (Drittverwahrer) zur Verwahrung anzuvertrauen.

(2) Zweigniederlassungen eines Verwahrers gelten sowohl untereinander als auch im Verhältnis zur Hauptniederlassung als verschiedene Verwahrer im Sinne des Abs. 1.

(3) Der Verwahrer, der Wertpapiere durch einen Drittverwahrer verwahren läßt (Zwischenverwahrer), haftet für das Verschulden des Drittverwahrers wie für eigenes Verschulden (§ 1313a allgemeines bürgerliches Gesetzbuch). Für die Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt bei der Auswahl des Drittverwahrers bleibt er auch dann verantwortlich, wenn ihm die Haftung für das Verschulden des Drittverwahrers durch Vertrag erlassen worden ist, es sei denn, daß die Wertpapiere auf ausdrückliche Weisung des Hinterlegers bei einem bestimmten Drittverwahrer verwahrt werden.

(4) Die Verwahrung von Wertpapieren im Ausland bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Ermächtigung des Hinterlegers, soweit es sich nicht um im Ausland ausgestellte Wertpapiere handelt.

§ 4 DpG


(1) Sammelverwahrung liegt vor, wenn der Verwahrer vertretbare Wertpapiere derselben Art ungetrennt von seinen eigenen Beständen derselben Art oder von solchen Dritter aufbewahrt. Der Verwahrer ist zur Sammelverwahrung verpflichtet, sofern nicht eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 2 abgegeben wurde.

(2) Auch eine Wertpapiersammelbank kann Drittverwahrer sein.

(3) Auf die Sammelverwahrung sind die Bestimmungen der §§ 3 und 9 anzuwenden.

§ 5 DpG


(1) Werden Wertpapiere in Sammelverwahrung genommen, so entsteht mit dem Zeitpunkt des Einganges beim Verwahrer für die bisherigen Eigentümer Miteigentum an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren derselben Art. Für die Höhe des Anteils ist der Wertpapiernennbetrag maßgebend, bei Wertpapieren ohne Nennbetrag die Stückzahl.

(2) Die Bestimmungen des § 6 sind sinngemäß auf Ansprüche der Miteigentümer oder sonstiger dinglich Berechtigter anzuwenden.

§ 6 DpG


(1) Dem Hinterleger sind auf sein Verlangen die seinem Anteil am Sammelbestand (§ 5 Abs. 1) entsprechenden Wertpapiere auszufolgen; die von ihm hinterlegten Stücke kann er nicht zurückfordern. Der Verwahrer hat die Ausfolung insoweit zu verweigern, als sich infolge eines Verlustes am Sammelbestand die dem Hinterleger gebührende Menge verringert hat. Er haftet dem Hinterleger für den Ausfall, es sei denn, daß der Verlust am Sammelbestand auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat.

(2) Zählt auch eine Zwischensammelurkunde (§ 24 lit. a) zum Sammelbestand eines Verwahrers, so darf dieser die Ausfolgung der Wertpapiere für jenen Zeitraum verweigern, der zur Herstellung der einzelnen Wertpapiere erforderlich ist. Wird der Sammelbestand durch eine Sammelurkunde gemäß § 24 lit. b, d oder e vertreten, so entfällt der Ausfolgungsanspruch.

(3) Der Verwahrer bedarf zur Ausfolgung des Anteiles am Sammelbestand an den Hinterleger gemäß Abs. 1 sowie zur Entnahme der ihm selbst gebührenden Menge keiner Zustimmung der übrigen Berechtigten. In anderer Weise darf der Verwahrer den Sammelbestand nicht verringern.

(4) Diese Vorschriften sind im Falle der Drittverwahrung auf Zwischenverwahrer sinngemäß anzuwenden.

§ 7 DpG


(1) Die Erklärung, durch die der Verwahrer ermächtigt wird, ihm zur Verwahrung anvertraute vertretbare Wertpapiere durch andere Stücke derselben Art zu ersetzen oder andere Stücke derselben Art statt der anvertrauten zurückzugeben, muß bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit für das einzelne Verwahrungsgeschäft ausdrücklich und schriftlich erteilt werden und darf nicht mit anderen Erklärungen verbunden werden. Ein Hinweis auf andere Urkunden oder in Geschäftsbedingungen vorgesehene Ermächtigungen sind nicht ausreichend.

(2) Für die gemäß Abs. 1 anvertrauten vertretbaren Wertpapiere oder für die an ihre Stelle tretenden Ersatzstücke derselben Art sind die Bestimmungen über die Sonderverwahrung sinngemäß anzuwenden.

§ 8 DpG


(1) Der Abschluß eines Verwahrungsvertrages, mit dem das Eigentum an den Wertpapieren auf den Verwahrer übergeht, oder mit dem dieser ermächtigt wird, das Eigentum daran einem Dritten zu übertragen, und der den Verwahrer verpflichtet, Wertpapiere derselben Art zurückzugeben, bedarf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit einer ausdrücklichen und schriftlichen Erklärung des Hinterlegers für das einzelne Verwahrungsgeschäft, die nicht mit anderen Erklärungen verbunden werden darf. Ein Hinweis auf andere Urkunden oder in Geschäftsbedingungen vorgesehene Ermächtigungen sind nicht ausreichend. In der Erklärung muß zum Ausdruck kommen, daß mit dem Eigentumsübergang auf den Verwahrer oder einen Dritten für den Hinterleger nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf Ausfolgung nach Art und Menge bestimmter Wertpapiere entsteht.

(2) Sobald der Verwahrer oder der Dritte Eigentum an den Wertpapieren erwirbt, ist das Geschäft als Darlehen anzusehen.

(3) Eine Erklärung des Hinterlegers gemäß Abs. 1 ersetzt sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Ermächtigungen nicht.

§ 9 DpG


(1) Auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwahrte Wertpapiere können Gegenstand der Zurückbehaltung sein.

(2) Vertraut der Verwahrer die Wertpapiere einem Drittverwahrer an, so gilt diesem als bekannt, daß die Wertpapiere nicht Eigentum des Verwahrers sind (Fremdvermutung). Der Drittverwahrer kann an den Wertpapieren ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen solcher Forderungen geltend machen, die in Beziehung auf diese Wertpapiere entstanden sind oder für die diese Wertpapiere nach dem einzelnen über sie zwischen dem Verwahrer und dem Drittverwahrer abgeschlossenen Geschäft haften sollen.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht, wenn der Verwahrer dem Drittverwahrer für das einzelne Geschäft ausdrücklich und schriftlich mitteilt, daß er Eigentümer der Wertpapiere ist.

(4) Bei Drittverwahrung im Ausland hat der Zwischenverwahrer dem ausländischen Drittverwahrer ausdrücklich und schriftlich mitzuteilen, daß die Wertpapiere nicht sein Eigentum sind.

§ 10 DpG


(1) Der Verwahrer darf ihm anvertraute Wertpapiere oder Sammelbestandanteile nur an ein Kreditinstitut, nur bis zur Höhe des von ihm dem Hinterleger eingeräumten Kredites oder gewährten Darlehens und nur auf Grund einer Ermächtigung verpfänden; einem dem Hinterleger eingeräumten Kredit oder gewährten Darlehen steht ein einem Dritten eingeräumter Kredit oder gewährtes Darlehen gleich, wenn der Hinterleger die Haftung übernimmt.

(2) Die im Abs. 1 genannte Ermächtigung muß bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit für das einzelne Verwahrungsgeschäft ausdrücklich und schriftlich erteilt werden und darf nicht mit anderen Erklärungen verbunden werden. Ein Hinweis auf andere Urkunden oder in Geschäftsbedingungen vorgesehene Ermächtigungen sind nicht ausreichend.

§ 11 DpG


(1) Der Verwahrer hat ein Verwahrungsbuch (Handelsbuch oder buchmäßige Aufzeichnung) zu führen, in das jedes Wertpapierkonto sowie Art, Nennbetrag oder Stückzahl, Nummern oder sonstige Merkmale der für dieses Konto verwahrten Wertpapiere einzutragen sind. Wenn sich die Nummern oder sonstige Merkmale aus Verzeichnissen ergeben, die neben dem Verwahrungsbuch geführt werden, genügt insoweit die Bezugnahme auf diese Verzeichnisse.

(2) Bei Drittverwahrung nicht am Ort des Zwischenverwahrers ist der Ort der Niederlassung des Drittverwahrers im Verwahrungsbuch anzumerken. Ergibt sich der Name des Drittverwahrers nicht aus sonstigen buchmäßigen Aufzeichnungen, die neben dem Verwahrungsbuch geführt werden, oder aus dem Schriftwechsel, so ist auch der Name des Drittverwahrers, im Verwahrungsbuch anzumerken. Eine Ermächtigung zur Sonderverwahrung, Summenverwahrung, unregelmäßigen Verwahrung oder Verpfändung ist im Verwahrungsbuch anzumerken.

(3) Die Vorschriften über die Führung eines Verwahrungsbuches gelten sinngemäß für die Sammelverwahrung.

(4) Eine Eintragung oder Anmerkung kann durch Zeichen (Zahlen) ersetzt werden, wenn sich ihre Bedeutung aus sonstigen buchmäßigen Aufzeichnungen ergibt. Das Verwahrungsbuch kann durch buchmäßigen Aufzeichnungen gleichwertige Aufzeichnungen ersetzt werden.

§ 12 DpG


Falls ein Kreditinstitut Wertpapiere, die ihr zu anderen Zwecken als zur Verwahrung anvertraut sind, nicht als Eigentümer inne hat, so sind die §§ 2 bis 6, 9 und 10 sinngemäß anzuwenden. Die Wertpapiere sind buchmäßig aufzuzeichnen.

III. ABSCHNITT-Einkaufskommission

§ 13 DpG


(1) Führt ein Kommissionär (§ 383 des Handelsgesetzbuches) einen Auftrag zum Einkauf von Wertpapieren aus, so hat er dem Kommittenten unverzüglich, spätestens binnen einer Woche, ein Verzeichnis der gekauften Stücke zu übersenden. In dem Stückverzeichnis sind die Wertpapiere nach Gattung, Nennbetrag, Nummern oder sonstigen Merkmalen zu bezeichnen.

(2) Die Frist zur Übersendung des Stückeverzeichnisses beginnt, falls der Kommissionär bei der Anzeige über die Ausführung des Auftrages einen Dritten als Verkäufer namhaft gemacht hat, mit dem Eigentumserwerb der Stücke, andernfalls mit dem Ablauf des Zeitraumes, innerhalb dessen der Kommissionär nach Erstattung der Ausführungsanzeige bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang ohne seine schuldhafte Verzögerung die Stücke oder das Stückeverzeichnis von einer zur Verwahrung der Stücke bestimmten dritten Stelle erhalten konnte.

(3) Mit der Absendung des Stückeverzeichnisses geht das Eigentum an den darin bezeichneten Wertpapieren, soweit der Kommissionär über sie zu verfügen berechtigt ist, auf den Kommittenten über, wenn es nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen schon früher auf ihn übergegangen ist.

§ 14 DpG


(1) Der Kommissionär darf die Übersendung des Stückeverzeichnisses aussetzen, wenn er wegen der Forderungen, die ihm aus der Ausführung des Auftrages zustehen, nicht befriedigt ist und auch nicht Stundung bewilligt hat. Als Stundung gilt es nicht, wenn der Kaufpreis gemäß § 355 des Handelsgesetzbuches in Rechnung gestellt wird.

(2) Der Kommissionär kann von der Befugnis gemäß Abs. 1 nur Gebrauch machen, wenn er dem Kommittenten erklärt, daß er die Übersendung des Stückeverzeichnisses und damit die Übertragung des Eigentums an den Wertpapieren bis zur Befriedigung wegen seiner Forderungen aus der Ausführung des Auftrages aussetzen werde. Die Erklärung muß für das einzelne Geschäft ausdrücklich und schriftlich abgegeben und binnen einer Woche nach dem Erfüllungstag abgesendet werden; sie darf nicht auf andere Urkunden verweisen.

(3) Macht der Kommissionär von der Befugnis gemäß Abs. 1 Gebrauch, so beginnt die Frist zur Übersendung des Stückeverzeichnisses frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem der Kommissionär wegen seiner Forderungen aus der Ausführung des Auftrages befriedigt wird.

(4) Stehen die Parteien miteinander im Kontokorrentverkehr (§ 355 des Handelsgesetzbuches), so gilt der Kommissionär wegen der ihm aus der Ausführung des Auftrages zustehenden Forderungen als befriedigt, sobald die Summe der Habenposten die der Sollposten zum erstenmal erreicht oder übersteigt. Führt der Kommissionär für den Kommittenten mehrere Konten, so ist das Konto, auf dem das Kommissionsgeschäft zu buchen war, allein maßgebend.

(5) Ist der Kommissionär teilweise befriedigt, so darf er die Übersendung des Stückeverzeichnisses nicht aussetzen, wenn die Aussetzung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teiles, der Übung des redlichen Verkehrs widerspricht.

§ 15 DpG


(1) Wenn die Wertpapiere vereinbarungsgemäß im Ausland angeschafft und vereinbarungsgemäß im Ausland aufbewahrt werden, hat der Kommissionär das Stückeverzeichnis nur auf schriftliches Verlangen des Kommittenten zu übersenden, falls das Eigentum an den Wertpapieren nach ausländischem Recht durch Übersendung des Stückeverzeichnisses übertragen werden kann; § 14 ist anzuwenden.

(2) Die Frist zur Übersendung des Stückeverzeichnisses beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem das Verlangen beim Kommissionär einlangt. Das Verlangen hat die Wertpapiere zu bezeichnen.

§ 16 DpG


Die Übersendung des Stückeverzeichnisses kann unterbleiben, soweit innerhalb der hiefür bestimmten Frist die Wertpapiere auf Grund eines Auftrages des Kommittenten zur Ausfolgung bereitgestellt oder dem Kommittenten schon ausgefolgt sind oder ein Auftrag des Kommittenten zur Veräußerung ausgeführt ist.

§ 17 DpG


(1) Auf Grund einer ausdrücklichen und schriftlichen Ermächtigung durch den Kommittenten kann der Kommissionär statt Eigentum an bestimmten Stücken Miteigentum an Wertpapieren verschaffen, die zum Sammelbestand des Kommissionärs oder zum Sammelbestand eines anderen Verwahrers gehören; diese Ermächtigung kann auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein. Diese Formvorschrift gilt nicht, wenn Wertpapiere von einem Kreditinstitut für ein anderes angeschafft werden.

(2) Mit der Eintragung des Sammelbestandanteiles des Kommittenten im Verwahrungsbuch des Kommissionärs geht, soweit dieser verfügungsberechtigt ist, das Miteigentum auf den Kommittenten über, wenn es nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen schon früher auf ihn übergegangen ist. Der Kommissionär hat dem Kommittenten die Verschaffung des Miteigentums unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 18 DpG


(1) Unterläßt der Kommissionär, ohne hiezu gemäß §§ 14 bis 17 befugt zu sein, die Übersendung des Stückeverzeichnisses und holt er das Versäumte auf eine nach Ablauf der Frist zur Übersendung des Stückeverzeichnisses an ihn schriftlich ergangene Aufforderung des Kommittenten nicht binnen drei Werktagen nach, so ist der Kommittent berechtigt, das Geschäft als nicht für seine Rechnung abgeschlossen zurückzuweisen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu beanspruchen. Dies gilt nicht, wenn die Unterlassung auf einem Umstand beruht, den der Kommissionär nicht zu vertreten hat.

(2) Die Aufforderung durch den Kommittenten verliert ihre Wirkung, wenn dieser dem Kommissionär nicht binnen drei Werktagen nach dem Ablauf der Nachfrist schriftlich erklärt, daß er von dem im Abs. 1 bezeichneten Recht Gebrauch macht.

(3) Der 24. Dezember gilt nicht als Werktag gemäß Abs. 1 und 2.

§ 19 DpG


(1) Der Kommissionär, der einen Auftrag zum Umtausch von Wertpapieren (Sammelbestandanteilen) gegen Wertpapiere oder einen Auftrag zur Ausübung eines Bezugsrechtes auf Wertpapiere ausführt, hat binnen zwei Wochen nach dem Empfang der neuen Stücke dem Kommittenten ein Verzeichnis der Stücke zu übersenden. Die Bestimmungen der §§ 13 bis 18 sind anzuwenden, die des § 18 jedoch nur mit der Maßgabe, daß bei Nichtübersendung des Stückeverzeichnisses der Kommittent nur Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung hat.

(2) Der Kommissionär, der die Pflichten gemäß Abs. 1 nicht erfüllt, verliert den Anspruch auf Provision für die Ausführung des Auftrages (§ 396 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches).

§ 20 DpG


Die Verpflichtungen des Kommissionärs gemäß §§ 13 bis 19 können durch Rechtsgeschäft weder aufgehoben noch beschränkt werden; dies gilt nicht, wenn der Kommittent ein Kreditinstitut ist.

§ 21 DpG


Gibt der Kommissionär einen ihm erteilten Auftrag zur Anschaffung von Wertpapieren (§§ 13 und 19) an einen Dritten weiter, so gilt als diesem bekannt, daß die Wertpapiere für fremde Rechnung angeschafft werden. Wird der Auftrag an einen Dritten mit dem Sitz im Ausland weitergegeben, so ist diesem ausdrücklich und schriftlich mitzuteilen, daß die Wertpapiere für fremde Rechnung angeschafft werden. § 9 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 22 DpG


Die §§ 13 bis 21 sind sinngemäß anzuwenden, wenn ein Auftrag zum Kauf oder zum Umtausch von Wertpapieren durch Selbsteintritt ausgeführt wird; das gleiche gilt für Eigengeschäfte.

IV. ABSCHNITT-Insolvenzverfahren

§ 23 DpG


Vorrechte von Hinterlegern und Kommittenten

(1) Im Konkursverfahren eines Verwahrers (§ 1) oder eines Kommissionärs (§ 13) haben die Hinterleger und Kommittenten ein Vorrecht nach Maßnahme der folgenden Bestimmungen.

(2) Kommittenten, deren Anspruch auf Verschaffung von Eigentum oder Miteigentum an Wertpapieren bei Eröffnung des Konkursverfahrens noch nicht erfüllt ist, die aber ihre Verpflichtungen aus dem Geschäft über diese Wertpapiere der Kreditunternehmung als Kommissionär gegenüber vollständig erfüllt haben, sind gemäß Abs. 6 zu befriedigen.

(3) Hinterleger und Kommittenten, deren Eigentum oder Miteigentum an Wertpapieren durch eine rechtswidrige Verfügung der Kreditunternehmung als Verwahrers oder Kommissionärs oder ihrer Leute verletzt worden ist, sind gemäß Abs. 6 zu befriedigen, wenn sie bei Eröffnung des Konkursverfahrens ihre Verpflichtungen aus dem Geschäft über diese Wertpapiere der Kreditunternehmung gegenüber vollständig erfüllt haben.

(4) Abs. 2 und 3 sind auch anzuwenden, wenn der nichterfüllte Teil der Verpflichtungen von Hinterlegern und Kommittenten bei Eröffnung des Konkursverfahrens 10 vom Hundert des Wertes ihres Wertpapierlieferungsanspruches nicht übersteigt und wenn binnen einer Woche nach Aufforderung durch den Masseverwalter diese Verpflichtungen vollständig erfüllt worden sind. Diese Aufforderung hat der Masseverwalter binnen drei Wochen nach Eröffnung des Konkursverfahrens im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Als Wert des Wertpapierlieferungsanspruches bei der Einkaufskommission gilt der Kaufpreis.

(5) Gleiches gilt für Ansprüche aus Geschäften gemäß § 22.

(6) Die der Kreditunternehmung gehörenden Wertpapiere derselben Art und die Ansprüche der Kreditunternehmung auf Lieferung solcher Wertpapiere bilden eine Sondermasse. Die Ansprüche gemäß Abs. 2 bis 5 werden vor den Forderungen anderer Konkursgläubiger aus dieser Sondermasse berichtigt. Sind Wertpapiere derselben Art nicht in ausreichender Menge vorhanden, so sind sie, soweit dies nach dem Verhältnis der Ansprüche möglich ist, an die Berechtigten zu verteilen. Verbleibende Wertpapiere (Spitzen) sind in sinngemäßer Anwendung der handelsrechtlichen Bestimmungen über den Pfandverkauf zu verwerten und ihr Erlös ist nach dem Verhältnis der nichtbefriedigten Ansprüche zu verteilen. Soweit solche Ansprüche nicht aus der Sondermasse befriedigt werden, sind sie wie andere Konkursforderungen zu behandeln. Dies gilt auch für Forderungen von Anlegern, die den gemäß den §§ 93 ff BWG ausbezahlten Entschädigungsbetrag übersteigen, sowie für Ansprüche von Sicherungseinrichtungen (§§ 93 ff BWG), die von Anlegern im Rahmen eines Entschädigungsverfahrens abgetretene Forderungen geltend machen.

(7) Zur Geltendmachung von Ansprüchen mit einem Vorrecht (Abs. 1 bis 6) ist ein Kurator vom Konkursgericht zu bestellen. Artikel V der Kaiserlichen Verordnung vom 10. Dezember 1914, RGBl. Nr. 337, über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung sowie die Bestimmungen des Gesetzes vom 24. April 1874, RGBl. Nr. 49, und des Gesetzes vom 5. Dezember 1877, RGBl. Nr. 111, sind sinngemäß anzuwenden. Das Stimmrecht nach § 10 Abs. 3 des zuletztgenannten Gesetzes richtet sich nach dem Wert des Anspruches zur Zeit der Konkurseröffnung.

(8) Die vorstehenden Bestimmungen sind auch im Verfahren über die Geschäftsaufsicht sinngemäß anzuwenden.

V. ABSCHNITT-Sammelurkunden - Bundesschuldbuchforderungen

§ 24 DpG


Die Bestimmungen über die Sammelverwahrung und Verschaffung von Eigentum an Sammelbestandanteilen sowie die Bestimmungen des § 23 gelten sinngemäß für die Anteile

a)

an einer Zwischensammelurkunde, die vorübergehend die Einzelstücke vertritt,

b)

an einer Sammelurkunde, die nach den Ausgabebedingungen Schuldverschreibungen oder Investmentzertifikate vertritt,

c)

an einer Bundesschuldbuchforderung,

d)

an einer Aktiensammelurkunde und

e)

an einer digitalen Sammelurkunde.

§ 25 DpG (weggefallen)


§ 25 DpG (weggefallen) seit 02.01.1988 weggefallen.

§ 26 DpG (weggefallen)


§ 26 DpG (weggefallen) seit 02.01.1988 weggefallen.

VII. ABSCHNITT-Schlußbestimmungen

§ 27 DpG


(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1970 in Kraft.

(2) § 23 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 tritt mit 1. Mai 1999 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 24 lit. c bis e, § 28 Abs. 3 und § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 28 DpG


(1) Ermächtigungen, die ein Kreditinstitut auf Grund des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 4. Februar 1937, deutsches RGBl. I S. 171, erteilt worden sind, gelten mit der Wirkung weiter, die sich aus diesem Bundesgesetz ergibt.

(2) Ist ein Kreditinstitut am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes durch Verordnung als Wertpapiersammelbank bezeichnet, so gilt dieses Kreditinstitut als mit der Aufgabe einer Wertpapiersammelbank gemäß § 1 Abs. 3 betraut. Ein derartiges Kreditinstitut oder eine die Funktion der Wertpapiersammelbank oder eine die Funktion der Wertpapiersammelbank fortsetzende Tochtergesellschaft dieses Kreditinstituts gilt nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 weiterhin als Wertpapiersammelbank, solange gemäß Art. 69 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 weiterhin nationale Vorschriften anzuwenden sind.

(3) Sammelurkunden gemäß § 24 lit. a und b, die bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegt sind, können bei dieser über Auftrag des Emittenten ohne Zustimmung des Hinterlegers mit unveränderten Bedingungen durch digitale Sammelurkunden gemäß § 24 lit. e ersetzt werden.

§ 29 DpG


(1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben:

1.

das Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 4. Februar 1937, deutsches RGBl. I S. 171,

2.

die Verordnung vom 21. Dezember 1938, deutsches RGBl. I S. 1848, zur Einführung des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren im Lande Österreich,

3.

§ 33 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939, deutsches RGBl. I S. 1955,in der Fassung der Verordnung vom 23. Juli 1940, deutsches RGBl. I. S. 1047, zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen und der Verordnung vom 18. September 1944, deutsches RGBl. I S. 211, zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen.

4.

die Verordnung zur Vereinfachung des Wertpapierverkehrs vom 22. Dezember 1942, deutsches RGBl. 1943 I S. 1,

5.

die Fünfte Bekanntmachung des Reichskommissars für das Kreditwesen vom 1. August 1935, Deutscher Reichsanzeiger Nr. 179.

(2) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat den Bundesminister für Justiz über den Wegfall des Anwendungsbereichs der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 9. April 1965, BGBl. Nr. 95/1965, durch die Erteilung der Zulassung als Zentralverwahrer gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu unterrichten.

§ 30 DpG


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 1 Abs. 3 und 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Artikel

Art. 1 DpG


Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1.

Art. 2 DpG


Zu Art. I Z 3 (§ 4 Abs. 1): Werden bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Wertpapiere sonderverwahrt, so gilt bis zur Abgabe einer gegensätzlichen Erklärung Sonderverwahrung als verlangt.

Art. 10 DpG


Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/109/EG zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2005/56/EG hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflichten bei Verschmelzungen und Spaltungen, ABl. Nr. L 259 vom 2.10.2009 S. 14, umgesetzt.

Depotgesetz (DpG) Fundstelle


Bundesgesetz vom 22. Oktober 1969 über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz)
StF: BGBl. Nr. 424/1969 (NR: GP XI RV 1265 AB 1398 S. 154. BR: S. 283.)

Änderung

BGBl. Nr. 500/1974 (NR: GP XIII AB 1244 S. 113. BR: S. 334.)

BGBl. Nr. 370/1982 (NR: GP XV RV 3 AB 1147 S. 123. BR: S. 426.)

BGBl. Nr. 650/1987 (NR: GP XVII RV 348 AB 420 S. 46. BR: AB 3396 S. 495.)

BGBl. I Nr. 63/1999 (NR: GP XX RV 1614 AB 1672 S. 162.BR: 5899 AB 5902 S. 653.)

(CELEX-Nr.: 397L0009)

BGBl. I Nr. 53/2011 (NR: GP XXIV RV 1252 AB 1278 S. 113. BR: AB 8548 S. 799.)

[CELEX-Nr.: 32009L0109]

BGBl. I Nr. 69/2015 (NR: GP XXV RV 562 AB 590 S. 73. BR: AB 9375 S. 842.)

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.1.1991