§ 21 DpG

DpG - Depotgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Gibt der Kommissionär einen ihm erteilten Auftrag zur Anschaffung von Wertpapieren (§§ 13 und 19) an einen Dritten weiter, so gilt als diesem bekannt, daß die Wertpapiere für fremde Rechnung angeschafft werden. Wird der Auftrag an einen Dritten mit dem Sitz im Ausland weitergegeben, so ist diesem ausdrücklich und schriftlich mitzuteilen, daß die Wertpapiere für fremde Rechnung angeschafft werden. § 9 ist sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.1970 bis 31.12.9999
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