Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsUnterläßt der Kommissionär, ohne hiezu gemäß §§ 14 bis 17 befugt zu sein, die Übersendung des Stückeverzeichnisses und holt er das Versäumte auf eine nach Ablauf der Frist zur Übersendung des Stückeverzeichnisses an ihn schriftlich ergangene Aufforderung des Kommittenten nicht binnen drei Werktagen nach, so ist der Kommittent berechtigt, das Geschäft als nicht für seine Rechnung abgeschlossen zurückzuweisen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu beanspruchen. Dies gilt nicht, wenn die Unterlassung auf einem Umstand beruht, den der Kommissionär nicht zu vertreten hat.Unterläßt der Kommissionär, ohne hiezu gemäß Paragraphen 14 bis 17 befugt zu sein, die Übersendung des Stückeverzeichnisses und holt er das Versäumte auf eine nach Ablauf der Frist zur Übersendung des Stückeverzeichnisses an ihn schriftlich ergangene Aufforderung des Kommittenten nicht binnen drei Werktagen nach, so ist der Kommittent berechtigt, das Geschäft als nicht für seine Rechnung abgeschlossen zurückzuweisen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu beanspruchen. Dies gilt nicht, wenn die Unterlassung auf einem Umstand beruht, den der Kommissionär nicht zu vertreten hat.
(2)Absatz 2Die Aufforderung durch den Kommittenten verliert ihre Wirkung, wenn dieser dem Kommissionär nicht binnen drei Werktagen nach dem Ablauf der Nachfrist schriftlich erklärt, daß er von dem im Abs. 1 bezeichneten Recht Gebrauch macht.Die Aufforderung durch den Kommittenten verliert ihre Wirkung, wenn dieser dem Kommissionär nicht binnen drei Werktagen nach dem Ablauf der Nachfrist schriftlich erklärt, daß er von dem im Absatz eins, bezeichneten Recht Gebrauch macht.
(3)Absatz 3Der 24. Dezember gilt nicht als Werktag gemäß Abs. 1 und 2.Der 24. Dezember gilt nicht als Werktag gemäß Absatz eins und 2.
In Kraft seit 01.01.1970 bis 31.12.9999
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