§ 24 DpG

DpG - Depotgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Bestimmungen über die Sammelverwahrung und Verschaffung von Eigentum an Sammelbestandanteilen sowie die Bestimmungen des § 23 gelten sinngemäß für die Anteile

a)

an einer Zwischensammelurkunde, die vorübergehend die Einzelstücke vertritt,

b)

an einer Sammelurkunde, die nach den Ausgabebedingungen Schuldverschreibungen oder Investmentzertifikate vertritt,

c)

an einer Bundesschuldbuchforderung,

d)

an einer Aktiensammelurkunde und

e)

an einer digitalen Sammelurkunde.

In Kraft seit 26.03.2021 bis 31.12.9999
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