Die Bestimmungen über die Sammelverwahrung und Verschaffung von Eigentum an Sammelbestandanteilen sowie die Bestimmungen des § 23 gelten sinngemäß für die Anteile
a) | an einer Zwischensammelurkunde, die vorübergehend die Einzelstücke vertritt, | |||||||||
b) | an einer Sammelurkunde, die nach den Ausgabebedingungen Schuldverschreibungen oder Investmentzertifikate vertritt, | |||||||||
c) | an einer Bundesschuldbuchforderung, | |||||||||
d) | an einer Aktiensammelurkunde und | |||||||||
e) | an einer digitalen Sammelurkunde. |
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