Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Zu Art. I Z 3 (§ 4 Abs. 1): Werden bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Wertpapiere sonderverwahrt, so gilt bis zur Abgabe einer gegensätzlichen Erklärung Sonderverwahrung als verlangt.
In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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