Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsIm Konkursverfahren eines Verwahrers (§ 1) oder eines Kommissionärs (§ 13) haben die Hinterleger und Kommittenten ein Vorrecht nach Maßnahme der folgenden Bestimmungen.Im Konkursverfahren eines Verwahrers (Paragraph eins,) oder eines Kommissionärs (Paragraph 13,) haben die Hinterleger und Kommittenten ein Vorrecht nach Maßnahme der folgenden Bestimmungen.
(2)Absatz 2Kommittenten, deren Anspruch auf Verschaffung von Eigentum oder Miteigentum an Wertpapieren bei Eröffnung des Konkursverfahrens noch nicht erfüllt ist, die aber ihre Verpflichtungen aus dem Geschäft über diese Wertpapiere des Kreditinstituts als Kommissionär gegenüber vollständig erfüllt haben, sind gemäß Abs. 6 zu befriedigen.Kommittenten, deren Anspruch auf Verschaffung von Eigentum oder Miteigentum an Wertpapieren bei Eröffnung des Konkursverfahrens noch nicht erfüllt ist, die aber ihre Verpflichtungen aus dem Geschäft über diese Wertpapiere des Kreditinstituts als Kommissionär gegenüber vollständig erfüllt haben, sind gemäß Absatz 6, zu befriedigen.
(3)Absatz 3Hinterleger und Kommittenten, deren Eigentum oder Miteigentum an Wertpapieren durch eine rechtswidrige Verfügung des Kreditinstituts als Verwahrers oder Kommissionärs oder ihrer Leute verletzt worden ist, sind gemäß Abs. 6 zu befriedigen, wenn sie bei Eröffnung des Konkursverfahrens ihre Verpflichtungen aus dem Geschäft über diese Wertpapiere des Kreditinstituts gegenüber vollständig erfüllt haben.Hinterleger und Kommittenten, deren Eigentum oder Miteigentum an Wertpapieren durch eine rechtswidrige Verfügung des Kreditinstituts als Verwahrers oder Kommissionärs oder ihrer Leute verletzt worden ist, sind gemäß Absatz 6, zu befriedigen, wenn sie bei Eröffnung des Konkursverfahrens ihre Verpflichtungen aus dem Geschäft über diese Wertpapiere des Kreditinstituts gegenüber vollständig erfüllt haben.
(4)Absatz 4Abs. 2 und 3 sind auch anzuwenden, wenn der nichterfüllte Teil der Verpflichtungen von Hinterlegern und Kommittenten bei Eröffnung des Konkursverfahrens 10 vom Hundert des Wertes ihres Wertpapierlieferungsanspruches nicht übersteigt und wenn binnen einer Woche nach Aufforderung durch den Masseverwalter diese Verpflichtungen vollständig erfüllt worden sind. Diese Aufforderung hat der Masseverwalter binnen drei Wochen nach Eröffnung des Konkursverfahrens im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Als Wert des Wertpapierlieferungsanspruches bei der Einkaufskommission gilt der Kaufpreis.Absatz 2 und 3 sind auch anzuwenden, wenn der nichterfüllte Teil der Verpflichtungen von Hinterlegern und Kommittenten bei Eröffnung des Konkursverfahrens 10 vom Hundert des Wertes ihres Wertpapierlieferungsanspruches nicht übersteigt und wenn binnen einer Woche nach Aufforderung durch den Masseverwalter diese Verpflichtungen vollständig erfüllt worden sind. Diese Aufforderung hat der Masseverwalter binnen drei Wochen nach Eröffnung des Konkursverfahrens im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Als Wert des Wertpapierlieferungsanspruches bei der Einkaufskommission gilt der Kaufpreis.
(5)Absatz 5Gleiches gilt für Ansprüche aus Geschäften gemäß § 22.Gleiches gilt für Ansprüche aus Geschäften gemäß Paragraph 22,
(6)Absatz 6Die dem Kreditinstitut gehörenden Wertpapiere derselben Art und die Ansprüche des Kreditinstituts auf Lieferung solcher Wertpapiere bilden eine Sondermasse. Die Ansprüche gemäß Abs. 2 bis 5 werden vor den Forderungen anderer Konkursgläubiger aus dieser Sondermasse berichtigt. Sind Wertpapiere derselben Art nicht in ausreichender Menge vorhanden, so sind sie, soweit dies nach dem Verhältnis der Ansprüche möglich ist, an die Berechtigten zu verteilen. Verbleibende Wertpapiere (Spitzen) sind in sinngemäßer Anwendung der handelsrechtlichen Bestimmungen über den Pfandverkauf zu verwerten und ihr Erlös ist nach dem Verhältnis der nichtbefriedigten Ansprüche zu verteilen. Soweit solche Ansprüche nicht aus der Sondermasse befriedigt werden, sind sie wie andere Konkursforderungen zu behandeln. Dies gilt auch für Forderungen von Anlegern, die den gemäß den §§ 93 ff BWG ausbezahlten Entschädigungsbetrag übersteigen, sowie für Ansprüche von Sicherungseinrichtungen (§§ 93 ff BWG), die von Anlegern im Rahmen eines Entschädigungsverfahrens abgetretene Forderungen geltend machen.Die dem Kreditinstitut gehörenden Wertpapiere derselben Art und die Ansprüche des Kreditinstituts auf Lieferung solcher Wertpapiere bilden eine Sondermasse. Die Ansprüche gemäß Absatz 2 bis 5 werden vor den Forderungen anderer Konkursgläubiger aus dieser Sondermasse berichtigt. Sind Wertpapiere derselben Art nicht in ausreichender Menge vorhanden, so sind sie, soweit dies nach dem Verhältnis der Ansprüche möglich ist, an die Berechtigten zu verteilen. Verbleibende Wertpapiere (Spitzen) sind in sinngemäßer Anwendung der handelsrechtlichen Bestimmungen über den Pfandverkauf zu verwerten und ihr Erlös ist nach dem Verhältnis der nichtbefriedigten Ansprüche zu verteilen. Soweit solche Ansprüche nicht aus der Sondermasse befriedigt werden, sind sie wie andere Konkursforderungen zu behandeln. Dies gilt auch für Forderungen von Anlegern, die den gemäß den Paragraphen 93, ff BWG ausbezahlten Entschädigungsbetrag übersteigen, sowie für Ansprüche von Sicherungseinrichtungen (Paragraphen 93, ff BWG), die von Anlegern im Rahmen eines Entschädigungsverfahrens abgetretene Forderungen geltend machen.
(7)Absatz 7Zur Geltendmachung von Ansprüchen mit einem Vorrecht (Abs. 1 bis 6) ist ein Kurator vom Konkursgericht zu bestellen. Artikel V der Kaiserlichen Verordnung vom 10. Dezember 1914, RGBl. Nr. 337, über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung sowie die Bestimmungen des Gesetzes vom 24. April 1874, RGBl. Nr. 49, und des Gesetzes vom 5. Dezember 1877, RGBl. Nr. 111, sind sinngemäß anzuwenden. Das Stimmrecht nach § 10 Abs. 3 des zuletztgenannten Gesetzes richtet sich nach dem Wert des Anspruches zur Zeit der Konkurseröffnung.Zur Geltendmachung von Ansprüchen mit einem Vorrecht (Absatz eins bis 6) ist ein Kurator vom Konkursgericht zu bestellen. Artikel römisch fünf der Kaiserlichen Verordnung vom 10. Dezember 1914, RGBl. Nr. 337, über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung sowie die Bestimmungen des Gesetzes vom 24. April 1874, RGBl. Nr. 49, und des Gesetzes vom 5. Dezember 1877, RGBl. Nr. 111, sind sinngemäß anzuwenden. Das Stimmrecht nach Paragraph 10, Absatz 3, des zuletztgenannten Gesetzes richtet sich nach dem Wert des Anspruches zur Zeit der Konkurseröffnung.
(8)Absatz 8Die vorstehenden Bestimmungen sind auch im Verfahren über die Geschäftsaufsicht sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.05.1999 bis 31.12.9999
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