(1) Der Kommissionär darf die Übersendung des Stückeverzeichnisses aussetzen, wenn er wegen der Forderungen, die ihm aus der Ausführung des Auftrages zustehen, nicht befriedigt ist und auch nicht Stundung bewilligt hat. Als Stundung gilt es nicht, wenn der Kaufpreis gemäß § 355 des Handelsgesetzbuches in Rechnung gestellt wird.
(2) Der Kommissionär kann von der Befugnis gemäß Abs. 1 nur Gebrauch machen, wenn er dem Kommittenten erklärt, daß er die Übersendung des Stückeverzeichnisses und damit die Übertragung des Eigentums an den Wertpapieren bis zur Befriedigung wegen seiner Forderungen aus der Ausführung des Auftrages aussetzen werde. Die Erklärung muß für das einzelne Geschäft ausdrücklich und schriftlich abgegeben und binnen einer Woche nach dem Erfüllungstag abgesendet werden; sie darf nicht auf andere Urkunden verweisen.
(3) Macht der Kommissionär von der Befugnis gemäß Abs. 1 Gebrauch, so beginnt die Frist zur Übersendung des Stückeverzeichnisses frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem der Kommissionär wegen seiner Forderungen aus der Ausführung des Auftrages befriedigt wird.
(4) Stehen die Parteien miteinander im Kontokorrentverkehr (§ 355 des Handelsgesetzbuches), so gilt der Kommissionär wegen der ihm aus der Ausführung des Auftrages zustehenden Forderungen als befriedigt, sobald die Summe der Habenposten die der Sollposten zum erstenmal erreicht oder übersteigt. Führt der Kommissionär für den Kommittenten mehrere Konten, so ist das Konto, auf dem das Kommissionsgeschäft zu buchen war, allein maßgebend.
(5) Ist der Kommissionär teilweise befriedigt, so darf er die Übersendung des Stückeverzeichnisses nicht aussetzen, wenn die Aussetzung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teiles, der Übung des redlichen Verkehrs widerspricht.
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