§ 28 DpG

DpG - Depotgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Ermächtigungen, die ein Kreditinstitut auf Grund des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 4. Februar 1937, deutsches RGBl. I S. 171, erteilt worden sind, gelten mit der Wirkung weiter, die sich aus diesem Bundesgesetz ergibt.

(2) Ist ein Kreditinstitut am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes durch Verordnung als Wertpapiersammelbank bezeichnet, so gilt dieses Kreditinstitut als mit der Aufgabe einer Wertpapiersammelbank gemäß § 1 Abs. 3 betraut. Ein derartiges Kreditinstitut oder eine die Funktion der Wertpapiersammelbank oder eine die Funktion der Wertpapiersammelbank fortsetzende Tochtergesellschaft dieses Kreditinstituts gilt nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 weiterhin als Wertpapiersammelbank, solange gemäß Art. 69 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 weiterhin nationale Vorschriften anzuwenden sind.

(3) Sammelurkunden gemäß § 24 lit. a und b, die bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegt sind, können bei dieser über Auftrag des Emittenten ohne Zustimmung des Hinterlegers mit unveränderten Bedingungen durch digitale Sammelurkunden gemäß § 24 lit. e ersetzt werden.

In Kraft seit 26.03.2021 bis 31.12.9999
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