Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 1 Abs. 3 und 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
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