§ 5 DpG

DpG - Depotgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Werden Wertpapiere in Sammelverwahrung genommen, so entsteht mit dem Zeitpunkt des Einganges beim Verwahrer für die bisherigen Eigentümer Miteigentum an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren derselben Art. Für die Höhe des Anteils ist der Wertpapiernennbetrag maßgebend, bei Wertpapieren ohne Nennbetrag die Stückzahl.

(2) Die Bestimmungen des § 6 sind sinngemäß auf Ansprüche der Miteigentümer oder sonstiger dinglich Berechtigter anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.1970 bis 31.12.9999
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