Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Falls ein Kreditinstitut Wertpapiere, die ihr zu anderen Zwecken als zur Verwahrung anvertraut sind, nicht als Eigentümer inne hat, so sind die §§ 2 bis 6, 9 und 10 sinngemäß anzuwenden. Die Wertpapiere sind buchmäßig aufzuzeichnen.
In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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