§ 1 DpG

DpG - Depotgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
  1. (1)Absatz einsWertpapiere im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Aktien, Genußscheine, Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen, Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, Bankschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Kassenscheine, Investmentzertifikate und sonstige Wertpapiere, wenn diese vertretbar sind, sowie Nebenurkunden (Zins-, Gewinnanteil-, Erträgnis- und Erneuerungsscheine), nicht jedoch Papiergeld.
  2. (2)Absatz 2Verwahrer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer auf Grund des Kreditwesengesetzes oder auf Grund besonderer bundesgesetzlicher Regelungen zur Verwahrung von Wertpapieren berechtigt ist.
  3. (3)Absatz 3Wertpapiersammelbank im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer als Zentralverwahrer gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1, zugelassen oder als Drittland-Zentralverwahrer gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 anerkannt ist.Wertpapiersammelbank im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer als Zentralverwahrer gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 Sitzung 1, zugelassen oder als Drittland-Zentralverwahrer gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 anerkannt ist.
  4. (4)Absatz 4Eine digitale Sammelurkunde im Sinne dieses Bundesgesetzes kommt für die Vertretung der in § 24 lit. b genannten Wertpapiere in Betracht. Die digitale Sammelurkunde entsteht durch Anlegung eines elektronischen Datensatzes bei einer Wertpapiersammelbank auf Basis der an die Wertpapiersammelbank vom Emittenten, in der von der Wertpapiersammelbank vorgegebenen strukturierten Form, elektronisch mitgeteilten Angaben über die Rechte im Umfang der Gutschriften auf den bei der Wertpapiersammelbank geführten Depots. Voraussetzung dafür ist, dass die Wertpapiersammelbank die in Abschnitt A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Kerndienstleistungen im Inland erbringt. Mit Anteilen an einer solcherart ausgestellten und begebenen digitalen Sammelurkunde sind dieselben Rechte und wertpapierrechtlichen Funktionen verbunden wie mit Anteilen an einer Sammelurkunde gemäß § 24 lit a und b.Eine digitale Sammelurkunde im Sinne dieses Bundesgesetzes kommt für die Vertretung der in Paragraph 24, Litera b, genannten Wertpapiere in Betracht. Die digitale Sammelurkunde entsteht durch Anlegung eines elektronischen Datensatzes bei einer Wertpapiersammelbank auf Basis der an die Wertpapiersammelbank vom Emittenten, in der von der Wertpapiersammelbank vorgegebenen strukturierten Form, elektronisch mitgeteilten Angaben über die Rechte im Umfang der Gutschriften auf den bei der Wertpapiersammelbank geführten Depots. Voraussetzung dafür ist, dass die Wertpapiersammelbank die in Abschnitt A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Kerndienstleistungen im Inland erbringt. Mit Anteilen an einer solcherart ausgestellten und begebenen digitalen Sammelurkunde sind dieselben Rechte und wertpapierrechtlichen Funktionen verbunden wie mit Anteilen an einer Sammelurkunde gemäß Paragraph 24, Litera a, und b.
In Kraft seit 26.03.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 DpG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 DpG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 DpG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 DpG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 DpG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis DpG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 DpG