§ 13 DpG

DpG - Depotgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Führt ein Kommissionär (§ 383 des Handelsgesetzbuches) einen Auftrag zum Einkauf von Wertpapieren aus, so hat er dem Kommittenten unverzüglich, spätestens binnen einer Woche, ein Verzeichnis der gekauften Stücke zu übersenden. In dem Stückverzeichnis sind die Wertpapiere nach Gattung, Nennbetrag, Nummern oder sonstigen Merkmalen zu bezeichnen.

(2) Die Frist zur Übersendung des Stückeverzeichnisses beginnt, falls der Kommissionär bei der Anzeige über die Ausführung des Auftrages einen Dritten als Verkäufer namhaft gemacht hat, mit dem Eigentumserwerb der Stücke, andernfalls mit dem Ablauf des Zeitraumes, innerhalb dessen der Kommissionär nach Erstattung der Ausführungsanzeige bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang ohne seine schuldhafte Verzögerung die Stücke oder das Stückeverzeichnis von einer zur Verwahrung der Stücke bestimmten dritten Stelle erhalten konnte.

(3) Mit der Absendung des Stückeverzeichnisses geht das Eigentum an den darin bezeichneten Wertpapieren, soweit der Kommissionär über sie zu verfügen berechtigt ist, auf den Kommittenten über, wenn es nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen schon früher auf ihn übergegangen ist.

In Kraft seit 01.01.1970 bis 31.12.9999
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