§ 16 DpG

DpG - Depotgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Übersendung des Stückeverzeichnisses kann unterbleiben, soweit innerhalb der hiefür bestimmten Frist die Wertpapiere auf Grund eines Auftrages des Kommittenten zur Ausfolgung bereitgestellt oder dem Kommittenten schon ausgefolgt sind oder ein Auftrag des Kommittenten zur Veräußerung ausgeführt ist.

In Kraft seit 01.01.1970 bis 31.12.9999
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