Die Verpflichtungen des Kommissionärs gemäß §§ 13 bis 19 können durch Rechtsgeschäft weder aufgehoben noch beschränkt werden; dies gilt nicht, wenn der Kommittent ein Kreditinstitut ist.Die Verpflichtungen des Kommissionärs gemäß Paragraphen 13 bis 19 können durch Rechtsgeschäft weder aufgehoben noch beschränkt werden; dies gilt nicht, wenn der Kommittent ein Kreditinstitut ist.
0 Kommentare zu § 20 DpG