§ 20 DpG

DpG - Depotgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Verpflichtungen des Kommissionärs gemäß §§ 13 bis 19 können durch Rechtsgeschäft weder aufgehoben noch beschränkt werden; dies gilt nicht, wenn der Kommittent ein Kreditinstitut ist.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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