Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die Verpflichtungen des Kommissionärs gemäß §§ 13 bis 19 können durch Rechtsgeschäft weder aufgehoben noch beschränkt werden; dies gilt nicht, wenn der Kommittent ein Kreditinstitut ist.
In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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