Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Kommissionär, der einen Auftrag zum Umtausch von Wertpapieren (Sammelbestandanteilen) gegen Wertpapiere oder einen Auftrag zur Ausübung eines Bezugsrechtes auf Wertpapiere ausführt, hat binnen zwei Wochen nach dem Empfang der neuen Stücke dem Kommittenten ein Verzeichnis der Stücke zu übersenden. Die Bestimmungen der §§ 13 bis 18 sind anzuwenden, die des § 18 jedoch nur mit der Maßgabe, daß bei Nichtübersendung des Stückeverzeichnisses der Kommittent nur Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung hat.Der Kommissionär, der einen Auftrag zum Umtausch von Wertpapieren (Sammelbestandanteilen) gegen Wertpapiere oder einen Auftrag zur Ausübung eines Bezugsrechtes auf Wertpapiere ausführt, hat binnen zwei Wochen nach dem Empfang der neuen Stücke dem Kommittenten ein Verzeichnis der Stücke zu übersenden. Die Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 18 sind anzuwenden, die des Paragraph 18, jedoch nur mit der Maßgabe, daß bei Nichtübersendung des Stückeverzeichnisses der Kommittent nur Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung hat.
(2)Absatz 2Der Kommissionär, der die Pflichten gemäß Abs. 1 nicht erfüllt, verliert den Anspruch auf Provision für die Ausführung des Auftrages (§ 396 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches).Der Kommissionär, der die Pflichten gemäß Absatz eins, nicht erfüllt, verliert den Anspruch auf Provision für die Ausführung des Auftrages (Paragraph 396, Absatz eins, des Handelsgesetzbuches).
In Kraft seit 01.01.1970 bis 31.12.9999
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