Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsSammelverwahrung liegt vor, wenn der Verwahrer vertretbare Wertpapiere derselben Art ungetrennt von seinen eigenen Beständen derselben Art oder von solchen Dritter aufbewahrt. Der Verwahrer ist zur Sammelverwahrung verpflichtet, sofern nicht eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 2 abgegeben wurde.Sammelverwahrung liegt vor, wenn der Verwahrer vertretbare Wertpapiere derselben Art ungetrennt von seinen eigenen Beständen derselben Art oder von solchen Dritter aufbewahrt. Der Verwahrer ist zur Sammelverwahrung verpflichtet, sofern nicht eine Erklärung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, abgegeben wurde.
(2)Absatz 2Auch eine Wertpapiersammelbank kann Drittverwahrer sein.
(3)Absatz 3Auf die Sammelverwahrung sind die Bestimmungen der §§ 3 und 9 anzuwenden.Auf die Sammelverwahrung sind die Bestimmungen der Paragraphen 3 und 9 anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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