§ 4 DpG Sammelverwahrung

DpG - Depotgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Sammelverwahrung liegt vor, wenn der Verwahrer vertretbare Wertpapiere derselben Art ungetrennt von seinen eigenen Beständen derselben Art oder von solchen Dritter aufbewahrt. Der Verwahrer ist zur Sammelverwahrung verpflichtet, sofern nicht eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 2 abgegeben wurde.

(2) Auch eine Wertpapiersammelbank kann Drittverwahrer sein.

(3) Auf die Sammelverwahrung sind die Bestimmungen der §§ 3 und 9 anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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