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(2) Ist eine Dienstverhinderung des Beamten im Sinn des § 31 Abs. 1 oder eine Pflegefreistellung im Sinn des § 61 ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen (zB Dienstunfähigkeit oder Pflegefreistellung infolge eines Verkehrsunfalles mit Fremdverschulden), hat dies der Beamte dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden; dies gilt nicht, wenn die Dienstverhinderung oder die Pflegefreistellung auf das schädigende Einwirken eines nahen Angehörigen (§ 61 Abs. 5) zurückzuführen ist. Auf Verlangen des Magistrats hat der Beamte sämtliche für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch die Gemeinde Wien erforderliche personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten bekannt zu geben.
(3) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden:
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(4) Die in Abs. 3 Z 1 bis 4 angeführten Umstände und den Verlust des Dienstausweises hat auch der Beamte des Ruhestandes dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden.
(5) Der in Verlust geratene Dienstausweis oder das in Verlust geratene Dienstabzeichen ist durch öffentliche Bekanntmachung auf der Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.at für ungültig zu erklären.
(2) Ist eine Dienstverhinderung des Beamten im Sinn des § 31 Abs. 1 oder eine Pflegefreistellung im Sinn des § 61 ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen (zB Dienstunfähigkeit oder Pflegefreistellung infolge eines Verkehrsunfalles mit Fremdverschulden), hat dies der Beamte dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden; dies gilt nicht, wenn die Dienstverhinderung oder die Pflegefreistellung auf das schädigende Einwirken eines nahen Angehörigen (§ 61 Abs. 5) zurückzuführen ist. Auf Verlangen des Magistrats hat der Beamte sämtliche für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch die Gemeinde Wien erforderliche personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten bekannt zu geben.
(3) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden:
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(4) Die in Abs. 3 Z 1 bis 4 angeführten Umstände und den Verlust des Dienstausweises hat auch der Beamte des Ruhestandes dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden.
(5) Der in Verlust geratene Dienstausweis oder das in Verlust geratene Dienstabzeichen ist durch öffentliche Bekanntmachung auf der Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.at für ungültig zu erklären.