Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Vorgänge gemäß § 1 Abs. 1 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit. Sie gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223; für die Anwendung des § 29 des Umsatzsteuergesetzes 1972 gelten sie als Vermögensübertragung im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge.Die Vorgänge gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit. Sie gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223; für die Anwendung des Paragraph 29, des Umsatzsteuergesetzes 1972 gelten sie als Vermögensübertragung im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge.
(2)Absatz 2Schriften und Amtshandlungen, die mit den Vorgängen gemäß § 1 Abs. 1 zusammenhängen, sind von den Gebühren im Sinne des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962, BGBl. Nr. 289, befreit.Schriften und Amtshandlungen, die mit den Vorgängen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zusammenhängen, sind von den Gebühren im Sinne des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 289, befreit.
(3)Absatz 3Bei Grundbuchseintragungen über Rechte, die gemäß § 1 Abs. 1 auf die Gesellschaft übergehen, ist auf deren Antrag die bisherige Bezeichnung des Berechtigten durch die Bezeichnung „Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bank-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ zu ersetzen; § 136 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, ist sinngemäß anzuwenden.Bei Grundbuchseintragungen über Rechte, die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, auf die Gesellschaft übergehen, ist auf deren Antrag die bisherige Bezeichnung des Berechtigten durch die Bezeichnung „Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bank-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ zu ersetzen; Paragraph 136, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39, ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4Ein sich aufgrund der Regelung gemäß § 5 ergebender Gewinn ist abgabenrechtlich wie ein Sanierungsgewinn zu behandeln.Ein sich aufgrund der Regelung gemäß Paragraph 5, ergebender Gewinn ist abgabenrechtlich wie ein Sanierungsgewinn zu behandeln.
In Kraft seit 21.02.1979 bis 31.12.9999
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