§ 2 DG

DG - Dorotheumsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Auf die Gesellschaft sind die für Gesellschaften mit beschränkter Haftung allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt.

(2) Der Gesellschaftsvertrag hat im Gegenstand des Unternehmens insbesondere folgende Aufgaben vorzusehen:

1.

die Gewährung von Darlehen gegen Übergabe beweglicher Sachen (Pfandleihgeschäft);

2.

die Veranstaltung von Versteigerungen und den Betrieb des Verwahrungsgeschäftes;

3.

nach Maßgabe der Erlaubnis den Betrieb von Bankgeschäften aller Art, ausgenommen die Ausgabe von Schuldverschreibungen nach § 1 des Bundesgesetzes vom 24. Jänner 1979, BGBl. Nr. 65, über die Ausgabe von Schuldverschreibungen.

(3) Auf die Geschäfte nach Abs. 2 Z 3 ist das Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979, BGBl. Nr. 63, über das Kreditwesen uneingeschränkt anzuwenden.

(4) Der § 283 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 2 und 3 und der § 290 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz und Abs. 2 zweiter Satz der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, sind nicht anzuwenden. Die Grundsätze für die Führung der Pfandleihbücher der Gesellschaft, die hinsichtlich ihrer Ausstattung, der Art ihrer Führung und der Aufbewahrung den zur Sicherung für Beweiszwecke sowie zur sicherheitspolizeilichen Kontrolle notwendigen Anforderungen zu genügen haben, sind in der Geschäftsordnung gemäß § 285 GewO 1973 festzulegen. Gleiches gilt für die Bekanntmachung der Versteigerung und der zu versteigernden Gegenstände. Wenn der Verpfänder den Überschuß aus einem Pfandverkauf nicht binnen fünf Jahren behebt, hat ihn die Gesellschaft einer Rückstellung zuzuführen und nach Ablauf der absoluten Verjährungsfrist (§ 1478 ABGB) an den Bund abzuführen.

(5) Auf Grund der Gewerbeberechtigungen, die das Dorotheum am 31. Dezember 1978 besitzt, darf die Gesellschaft die betreffenden Gewerbe vom 1. Jänner 1979 bis längstens 30. Juni 1979 weiter ausüben; mit dem Ablauf dieses Tages enden diese Gewerbeberechtigungen. Weiters darf das vom Dorotheum ausgeübte Pfandleih-, Versteigerungs- und Verwahrungsgeschäft bis längstens 30. Juni 1979 ohne entsprechende Gewerbeberechtigung weiter ausgeübt werden. Bis zur Erlassung einer Geschäftsordnung gemäß §§ 285 und 299 GewO 1973, längsten jedoch bis 30. Juni 1979, gilt die bestehende Geschäftsordnung des Dorotheums.

(6) Für die Ausübung jener Gewerbe, die das Pfandleih-, Versteigerungs- und Verwahrungsgeschäft (§ 2 Abs. 2 Z 1 und 2) zum Gegenstand haben, muß der im § 9 Abs. 1 GewO 1973 vorgesehene Geschäftsführer, der bis längstens 30. Juni 1979 bestellt wird, nicht den für die Ausübung dieser Gewerbe etwa vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erbringen, wenn ihm während der letzten zwei Jahre vor der Auflösung des Dorotheums ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte des Dorotheums zugestanden ist. Diese Regelung gilt auch für den Filialgeschäftsführer (§ 47 GewO), wobei für diesen auch ausreicht, daß ihm ein maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer Filiale des Dorotheums zugestanden ist.

(7) § 376 Z 1 Abs. 3 Gewerbeordnung 1973 findet sinngemäß Anwendung.

In Kraft seit 21.02.1979 bis 31.12.9999
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