§ 1 DG
- (1)Absatz einsDas am 31. Dezember 1978 im Eigentum des Dorotheums stehende Vermögen einschließlich aller Liegenschaften, Rechte, Forderungen und Verpflichtungen geht durch Gesamtrechtsnachfolge gegen Gewährung eines Geschäftsanteiles an den Bund mit 1. Jänner 1979 in das Eigentum der Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bank-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden kurz „Gesellschaft“ genannt), über. Der Übergang des Vermögens hat mit den Buchwerten zu erfolgen. Mit 1. Jänner 1979 geht die dem Dorotheum erteilte Erlaubnis zum Betrieb von Geschäften von Kreditinstituten auf die Gesellschaft über.
- (2)Absatz 2Mit dem Eigentumsübergang im Sinne des Abs. 1 ist das Dorotheum aufgelöst.Mit dem Eigentumsübergang im Sinne des Absatz eins, ist das Dorotheum aufgelöst.
§ 2 DG
- (1)Absatz einsAuf die Gesellschaft sind die für Gesellschaften mit beschränkter Haftung allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt.
- (2)Absatz 2Der Gesellschaftsvertrag hat im Gegenstand des Unternehmens insbesondere folgende Aufgaben vorzusehen:
- 1.Ziffer einsdie Gewährung von Darlehen gegen Übergabe beweglicher Sachen (Pfandleihgeschäft);
- 2.Ziffer 2die Veranstaltung von Versteigerungen und den Betrieb des Verwahrungsgeschäftes;
- 3.Ziffer 3nach Maßgabe der Erlaubnis den Betrieb von Bankgeschäften aller Art, ausgenommen die Ausgabe von Schuldverschreibungen nach § 1 des Bundesgesetzes vom 24. Jänner 1979, BGBl. Nr. 65, über die Ausgabe von Schuldverschreibungen.nach Maßgabe der Erlaubnis den Betrieb von Bankgeschäften aller Art, ausgenommen die Ausgabe von Schuldverschreibungen nach Paragraph eins, des Bundesgesetzes vom 24. Jänner 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 65, über die Ausgabe von Schuldverschreibungen.
- (3)Absatz 3Auf die Geschäfte nach Abs. 2 Z 3 ist das Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979, BGBl. Nr. 63, über das Kreditwesen uneingeschränkt anzuwenden.Auf die Geschäfte nach Absatz 2, Ziffer 3, ist das Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 63, über das Kreditwesen uneingeschränkt anzuwenden.
- (4)Absatz 4Der § 283 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 2 und 3 und der § 290 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz und Abs. 2 zweiter Satz der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, sind nicht anzuwenden. Die Grundsätze für die Führung der Pfandleihbücher der Gesellschaft, die hinsichtlich ihrer Ausstattung, der Art ihrer Führung und der Aufbewahrung den zur Sicherung für Beweiszwecke sowie zur sicherheitspolizeilichen Kontrolle notwendigen Anforderungen zu genügen haben, sind in der Geschäftsordnung gemäß § 285 GewO 1973 festzulegen. Gleiches gilt für die Bekanntmachung der Versteigerung und der zu versteigernden Gegenstände. Wenn der Verpfänder den Überschuß aus einem Pfandverkauf nicht binnen fünf Jahren behebt, hat ihn die Gesellschaft einer Rückstellung zuzuführen und nach Ablauf der absoluten Verjährungsfrist (§ 1478 ABGB) an den Bund abzuführen.Der Paragraph 283, Absatz eins, zweiter Satz sowie Absatz 2 und 3 und der Paragraph 290, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz und Absatz 2, zweiter Satz der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, sind nicht anzuwenden. Die Grundsätze für die Führung der Pfandleihbücher der Gesellschaft, die hinsichtlich ihrer Ausstattung, der Art ihrer Führung und der Aufbewahrung den zur Sicherung für Beweiszwecke sowie zur sicherheitspolizeilichen Kontrolle notwendigen Anforderungen zu genügen haben, sind in der Geschäftsordnung gemäß Paragraph 285, GewO 1973 festzulegen. Gleiches gilt für die Bekanntmachung der Versteigerung und der zu versteigernden Gegenstände. Wenn der Verpfänder den Überschuß aus einem Pfandverkauf nicht binnen fünf Jahren behebt, hat ihn die Gesellschaft einer Rückstellung zuzuführen und nach Ablauf der absoluten Verjährungsfrist (Paragraph 1478, ABGB) an den Bund abzuführen.
- (5)Absatz 5Auf Grund der Gewerbeberechtigungen, die das Dorotheum am 31. Dezember 1978 besitzt, darf die Gesellschaft die betreffenden Gewerbe vom 1. Jänner 1979 bis längstens 30. Juni 1979 weiter ausüben; mit dem Ablauf dieses Tages enden diese Gewerbeberechtigungen. Weiters darf das vom Dorotheum ausgeübte Pfandleih-, Versteigerungs- und Verwahrungsgeschäft bis längstens 30. Juni 1979 ohne entsprechende Gewerbeberechtigung weiter ausgeübt werden. Bis zur Erlassung einer Geschäftsordnung gemäß §§ 285 und 299 GewO 1973, längsten jedoch bis 30. Juni 1979, gilt die bestehende Geschäftsordnung des Dorotheums.Auf Grund der Gewerbeberechtigungen, die das Dorotheum am 31. Dezember 1978 besitzt, darf die Gesellschaft die betreffenden Gewerbe vom 1. Jänner 1979 bis längstens 30. Juni 1979 weiter ausüben; mit dem Ablauf dieses Tages enden diese Gewerbeberechtigungen. Weiters darf das vom Dorotheum ausgeübte Pfandleih-, Versteigerungs- und Verwahrungsgeschäft bis längstens 30. Juni 1979 ohne entsprechende Gewerbeberechtigung weiter ausgeübt werden. Bis zur Erlassung einer Geschäftsordnung gemäß Paragraphen 285 und 299 GewO 1973, längsten jedoch bis 30. Juni 1979, gilt die bestehende Geschäftsordnung des Dorotheums.
- (6)Absatz 6Für die Ausübung jener Gewerbe, die das Pfandleih-, Versteigerungs- und Verwahrungsgeschäft (§ 2 Abs. 2 Z 1 und 2) zum Gegenstand haben, muß der im § 9 Abs. 1 GewO 1973 vorgesehene Geschäftsführer, der bis längstens 30. Juni 1979 bestellt wird, nicht den für die Ausübung dieser Gewerbe etwa vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erbringen, wenn ihm während der letzten zwei Jahre vor der Auflösung des Dorotheums ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte des Dorotheums zugestanden ist. Diese Regelung gilt auch für den Filialgeschäftsführer (§ 47 GewO), wobei für diesen auch ausreicht, daß ihm ein maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer Filiale des Dorotheums zugestanden ist.Für die Ausübung jener Gewerbe, die das Pfandleih-, Versteigerungs- und Verwahrungsgeschäft (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2) zum Gegenstand haben, muß der im Paragraph 9, Absatz eins, GewO 1973 vorgesehene Geschäftsführer, der bis längstens 30. Juni 1979 bestellt wird, nicht den für die Ausübung dieser Gewerbe etwa vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erbringen, wenn ihm während der letzten zwei Jahre vor der Auflösung des Dorotheums ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte des Dorotheums zugestanden ist. Diese Regelung gilt auch für den Filialgeschäftsführer (Paragraph 47, GewO), wobei für diesen auch ausreicht, daß ihm ein maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer Filiale des Dorotheums zugestanden ist.
- (7)Absatz 7§ 376 Z 1 Abs. 3 Gewerbeordnung 1973 findet sinngemäß Anwendung.Paragraph 376, Ziffer eins, Absatz 3, Gewerbeordnung 1973 findet sinngemäß Anwendung.
§ 3 DG
Paragraph 3, Die in einem aktiven Dienstverhältnis zum Dorotheum stehenden Bediensteten sind ab 1. Jänner 1979 Arbeitnehmer der Gesellschaft.
§ 4 DG
- (1)Absatz einsAb 1. Jänner 1979 kommt der Bund für die Pensionsansprüche der in den §§ 14 und 15 des Dorotheums-Bedienstetengesetzes, BGBl. Nr. 194/1968, genannten Bediensteten, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen auf, die diese im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der Bestimmungen des Dorotheums-Bedienstetengesetzes gegen das Dorotheum gehabt haben. Die Pensionen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres nach den Bestimmungen des § 41 Abs. 2 und 3 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der jeweils geltenden Fassung, anzupassen.Ab 1. Jänner 1979 kommt der Bund für die Pensionsansprüche der in den Paragraphen 14 und 15 des Dorotheums-Bedienstetengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1968,, genannten Bediensteten, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen auf, die diese im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der Bestimmungen des Dorotheums-Bedienstetengesetzes gegen das Dorotheum gehabt haben. Die Pensionen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres nach den Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz 2 und 3 des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, in der jeweils geltenden Fassung, anzupassen.
- (2)Absatz 2Ab 1. Jänner 1979 ist das Bundespensionsamt für die öffentlich-rechtlich Bediensteten des Dorotheums, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen Dienstbehörde. Gegen Bescheide der Dienstbehörde steht die Berufung an das Bundesministerium für Finanzen offen.
- (3)Absatz 3Auf die von Abs. 1 erfaßten Pensionsansprüche sind die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Auf die von Absatz eins, erfaßten Pensionsansprüche sind die Bestimmungen über den Beitrag gemäß Paragraph 13 a, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 5 DG
Paragraph 5, Das dem Dorotheum in den Jahren 1955 und 1956 vom Bund gewährte Darlehen in der am 31. Dezember 1978 aushaftenden Höhe gilt zu diesem Zeitpunkt als erloschen.
§ 6 DG
- (1)Absatz einsDie Vorgänge gemäß § 1 Abs. 1 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit. Sie gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223; für die Anwendung des § 29 des Umsatzsteuergesetzes 1972 gelten sie als Vermögensübertragung im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge.Die Vorgänge gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit. Sie gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223; für die Anwendung des Paragraph 29, des Umsatzsteuergesetzes 1972 gelten sie als Vermögensübertragung im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge.
- (2)Absatz 2Schriften und Amtshandlungen, die mit den Vorgängen gemäß § 1 Abs. 1 zusammenhängen, sind von den Gebühren im Sinne des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962, BGBl. Nr. 289, befreit.Schriften und Amtshandlungen, die mit den Vorgängen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zusammenhängen, sind von den Gebühren im Sinne des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 289, befreit.
- (3)Absatz 3Bei Grundbuchseintragungen über Rechte, die gemäß § 1 Abs. 1 auf die Gesellschaft übergehen, ist auf deren Antrag die bisherige Bezeichnung des Berechtigten durch die Bezeichnung „Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bank-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ zu ersetzen; § 136 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, ist sinngemäß anzuwenden.Bei Grundbuchseintragungen über Rechte, die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, auf die Gesellschaft übergehen, ist auf deren Antrag die bisherige Bezeichnung des Berechtigten durch die Bezeichnung „Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bank-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ zu ersetzen; Paragraph 136, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39, ist sinngemäß anzuwenden.
- (4)Absatz 4Ein sich aufgrund der Regelung gemäß § 5 ergebender Gewinn ist abgabenrechtlich wie ein Sanierungsgewinn zu behandeln.Ein sich aufgrund der Regelung gemäß Paragraph 5, ergebender Gewinn ist abgabenrechtlich wie ein Sanierungsgewinn zu behandeln.
§ 7 DG
Paragraph 7, Die Gesellschaft kann sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane, rechtlich beraten und vertreten lassen.
§ 8 DG
Paragraph 8, Mit Wirkung vom 1. Jänner 1979 werden aufgehoben:
- 1.Ziffer einsdas Statut des Dorotheums in der von der Bundesregierung in der Sitzung vom 9. April 1946 genehmigten und in der Sitzung vom 14. März 1950 geänderten Fassung;
- 2.Ziffer 2das Gründungspatent vom 14. März 1707;
- 3.Ziffer 3die in kaiserlichen Resolutionen, insbesondere in den Entscheidungen vom April 1753 und vom Mai 1762 fußende „kaiserliche Nachricht“ vom 1. Feber 1785;
- 4.Ziffer 4das Dorotheums-Bedienstetengesetz vom 15. Mai 1968, BGBl. Nr. 194;das Dorotheums-Bedienstetengesetz vom 15. Mai 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 194;
- 5.Ziffer 5die 18. Prokuratursverordnung, BGBl. Nr. 229/1976;
- 6.Ziffer 6in § 2 Abs. 1 Z 14 GewO 1973 die Worte „den Betrieb öffentlicher Pfandleih-, Verwahrungs- und Versteigerungsanstalten“.in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, GewO 1973 die Worte „den Betrieb öffentlicher Pfandleih-, Verwahrungs- und Versteigerungsanstalten“.
§ 9 DG
Paragraph 9, Mit dem Übergang des Vermögens gemäß § 1 Abs. 1 endet die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Inneres gemäß Bundesministeriengesetz 1973, BGBl. Nr. 389, Anlage zu § 2 Teil 2 Abschnitt G Z 10. Mit dem Übergang des Vermögens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, endet die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Inneres gemäß Bundesministeriengesetz 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 389, Anlage zu Paragraph 2, Teil 2 Abschnitt G Ziffer 10,
§ 9a DG
- (1)Absatz eins§ 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993, tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
- (2)Absatz 2§ 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.
- (3)Absatz 3§ 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
§ 10 DG
Paragraph 10, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1.Ziffer einshinsichtlich § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 4, soweit es Belange der Sicherheit betrifft, der Bundesminister für Inneres;hinsichtlich Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 4,, soweit es Belange der Sicherheit betrifft, der Bundesminister für Inneres;
- 2.Ziffer 2hinsichtlich § 1 Abs. 1, soweit er die Gesamtrechtsnachfolge und den Geschäftsanteil betrifft, sowie § 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich Paragraph eins, Absatz eins,, soweit er die Gesamtrechtsnachfolge und den Geschäftsanteil betrifft, sowie Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz 3, der Bundesminister für Justiz;
- 3.Ziffer 3hinsichtlich § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 bis 6 und § 8 Z 6 der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie;hinsichtlich Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 4 bis 6 und Paragraph 8, Ziffer 6, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie;
- 4.Ziffer 4hinsichtlich § 6, soweit er Bundesverwaltungsabgaben betrifft, der Bundeskanzler, und soweit er Gerichtsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich Paragraph 6,, soweit er Bundesverwaltungsabgaben betrifft, der Bundeskanzler, und soweit er Gerichtsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;
- 5.Ziffer 5hinsichtlich § 8 Z 1 bis 3 und § 9 die Bundesregierung;hinsichtlich Paragraph 8, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 9, die Bundesregierung;
- 6.Ziffer 6hinsichtlich § 8 Z 4 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich Paragraph 8, Ziffer 4, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen;
- 7.Ziffer 7hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
Artikel
Art. 15 DG
Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist.