§ 10 DG

DG - Dorotheumsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 4, soweit es Belange der Sicherheit betrifft, der Bundesminister für Inneres;

2.

hinsichtlich § 1 Abs. 1, soweit er die Gesamtrechtsnachfolge und den Geschäftsanteil betrifft, sowie § 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 der Bundesminister für Justiz;

3.

hinsichtlich § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 bis 6 und § 8 Z 6 der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie;

4.

hinsichtlich § 6, soweit er Bundesverwaltungsabgaben betrifft, der Bundeskanzler, und soweit er Gerichtsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;

5.

hinsichtlich § 8 Z 1 bis 3 und § 9 die Bundesregierung;

6.

hinsichtlich § 8 Z 4 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen;

7.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

In Kraft seit 21.02.1979 bis 31.12.9999
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