§ 10 DG

DG - Dorotheumsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Paragraph 10,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 4, soweit es Belange der Sicherheit betrifft, der Bundesminister für Inneres;hinsichtlich Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 4,, soweit es Belange der Sicherheit betrifft, der Bundesminister für Inneres;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich § 1 Abs. 1, soweit er die Gesamtrechtsnachfolge und den Geschäftsanteil betrifft, sowie § 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich Paragraph eins, Absatz eins,, soweit er die Gesamtrechtsnachfolge und den Geschäftsanteil betrifft, sowie Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz 3, der Bundesminister für Justiz;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 bis 6 und § 8 Z 6 der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie;hinsichtlich Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 4 bis 6 und Paragraph 8, Ziffer 6, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich § 6, soweit er Bundesverwaltungsabgaben betrifft, der Bundeskanzler, und soweit er Gerichtsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich Paragraph 6,, soweit er Bundesverwaltungsabgaben betrifft, der Bundeskanzler, und soweit er Gerichtsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich § 8 Z 1 bis 3 und § 9 die Bundesregierung;hinsichtlich Paragraph 8, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 9, die Bundesregierung;
  6. 6.Ziffer 6hinsichtlich § 8 Z 4 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich Paragraph 8, Ziffer 4, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen;
  7. 7.Ziffer 7hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
In Kraft seit 21.02.1979 bis 31.12.9999
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