Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAb 1. Jänner 1979 kommt der Bund für die Pensionsansprüche der in den §§ 14 und 15 des Dorotheums-Bedienstetengesetzes, BGBl. Nr. 194/1968, genannten Bediensteten, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen auf, die diese im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der Bestimmungen des Dorotheums-Bedienstetengesetzes gegen das Dorotheum gehabt haben. Die Pensionen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres nach den Bestimmungen des § 41 Abs. 2 und 3 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der jeweils geltenden Fassung, anzupassen.Ab 1. Jänner 1979 kommt der Bund für die Pensionsansprüche der in den Paragraphen 14 und 15 des Dorotheums-Bedienstetengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1968,, genannten Bediensteten, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen auf, die diese im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der Bestimmungen des Dorotheums-Bedienstetengesetzes gegen das Dorotheum gehabt haben. Die Pensionen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres nach den Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz 2 und 3 des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, in der jeweils geltenden Fassung, anzupassen.
(2)Absatz 2Ab 1. Jänner 1979 ist das Bundespensionsamt für die öffentlich-rechtlich Bediensteten des Dorotheums, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen Dienstbehörde. Gegen Bescheide der Dienstbehörde steht die Berufung an das Bundesministerium für Finanzen offen.
(3)Absatz 3Auf die von Abs. 1 erfaßten Pensionsansprüche sind die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Auf die von Absatz eins, erfaßten Pensionsansprüche sind die Bestimmungen über den Beitrag gemäß Paragraph 13 a, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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