Rechtssatz: Importiert der Beschuldigte nach Österreich einen Braunbären - eine im Anhang II zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen aufgelistete Art - von Slowenien nach Österreich, obwohl zu diesem Zeitpunkt hiefür ein einer Ausfuhrbewilligung oder Wiederausfuhrbescheinigung vergleichbares Dokument des Ausfuhrlandes Slowenien nicht vorlag, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich unbeschadet des Umstandes, daß Slowenien nicht dem Washingtoner Artenschutzabkommen beigetreten i... mehr lesen...