Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Paragraph 8,
Mit Wirkung vom 1. Jänner 1979 werden aufgehoben:
1.Ziffer einsdas Statut des Dorotheums in der von der Bundesregierung in der Sitzung vom 9. April 1946 genehmigten und in der Sitzung vom 14. März 1950 geänderten Fassung;
2.Ziffer 2das Gründungspatent vom 14. März 1707;
3.Ziffer 3die in kaiserlichen Resolutionen, insbesondere in den Entscheidungen vom April 1753 und vom Mai 1762 fußende „kaiserliche Nachricht“ vom 1. Feber 1785;
4.Ziffer 4das Dorotheums-Bedienstetengesetz vom 15. Mai 1968, BGBl. Nr. 194;das Dorotheums-Bedienstetengesetz vom 15. Mai 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 194;
6.Ziffer 6in § 2 Abs. 1 Z 14 GewO 1973 die Worte „den Betrieb öffentlicher Pfandleih-, Verwahrungs- und Versteigerungsanstalten“.in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, GewO 1973 die Worte „den Betrieb öffentlicher Pfandleih-, Verwahrungs- und Versteigerungsanstalten“.
In Kraft seit 21.02.1979 bis 31.12.9999
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