§ 8 DG

DG - Dorotheumsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Mit Wirkung vom 1. Jänner 1979 werden aufgehoben:

1.

das Statut des Dorotheums in der von der Bundesregierung in der Sitzung vom 9. April 1946 genehmigten und in der Sitzung vom 14. März 1950 geänderten Fassung;

2.

das Gründungspatent vom 14. März 1707;

3.

die in kaiserlichen Resolutionen, insbesondere in den Entscheidungen vom April 1753 und vom Mai 1762 fußende „kaiserliche Nachricht“ vom 1. Feber 1785;

4.

das Dorotheums-Bedienstetengesetz vom 15. Mai 1968, BGBl. Nr. 194;

5.

die 18. Prokuratursverordnung, BGBl. Nr. 229/1976;

6.

in § 2 Abs. 1 Z 14 GewO 1973 die Worte „den Betrieb öffentlicher Pfandleih-, Verwahrungs- und Versteigerungsanstalten“.

In Kraft seit 21.02.1979 bis 31.12.9999
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