§ 9 DG

DG - Dorotheumsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Mit dem Übergang des Vermögens gemäß § 1 Abs. 1 endet die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Inneres gemäß Bundesministeriengesetz 1973, BGBl. Nr. 389, Anlage zu § 2 Teil 2 Abschnitt G Z 10.

In Kraft seit 21.02.1979 bis 31.12.9999
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