Rechtssatz: Bei Vorliegen des Ergebnisses, dass zwei Bewerber ex aequo als bestgeeignete Bewerber aus dem Auswahlverfahren hervorgegangen sind, handelt es sich um eine durch die Landesregierung zu treffende Ermessungsentscheidung. Diese Ermessensentscheidung ist laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dadurch gekennzeichnet, dass ihr Inhalt nicht eindeutig vorausbestimmt ist, wobei jedoch nicht außer Acht gelassen werden kann, dass es sich bei einer Ermessensentscheidung, ebe... mehr lesen...