Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDas am 31. Dezember 1978 im Eigentum des Dorotheums stehende Vermögen einschließlich aller Liegenschaften, Rechte, Forderungen und Verpflichtungen geht durch Gesamtrechtsnachfolge gegen Gewährung eines Geschäftsanteiles an den Bund mit 1. Jänner 1979 in das Eigentum der Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bank-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden kurz „Gesellschaft“ genannt), über. Der Übergang des Vermögens hat mit den Buchwerten zu erfolgen. Mit 1. Jänner 1979 geht die dem Dorotheum erteilte Erlaubnis zum Betrieb von Geschäften von Kreditinstituten auf die Gesellschaft über.
(2)Absatz 2Mit dem Eigentumsübergang im Sinne des Abs. 1 ist das Dorotheum aufgelöst.Mit dem Eigentumsübergang im Sinne des Absatz eins, ist das Dorotheum aufgelöst.
In Kraft seit 21.02.1979 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 DG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 DG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 DG