§ 7 DG

DG - Dorotheumsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Die Gesellschaft kann sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane, rechtlich beraten und vertreten lassen.

In Kraft seit 21.02.1979 bis 31.12.9999
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