§ 13 CGW Mobilität

CGW - Chancengleichheitsgesetz Wien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Menschen mit Behinderung, denen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels für die Fahrt von der Einrichtung des betreuten Wohnens oder, mangels einer solchen, vom Hauptwohnsitz zu einer Einrichtung der Behindertenhilfe und zurück zumutbar ist, sind die Fahrtkosten eines öffentlichen Verkehrsmittels zu ersetzen. Wenn eine Begleitperson erforderlich ist, sind auch für diese die Fahrtkosten eines öffentlichen Verkehrsmittels zu ersetzen. Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar, gewährleistet der FSW eine geeignete Beförderung des Menschen mit Behinderung und der allenfalls erforderlichen Begleitperson.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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