§ 11 CGW Arbeitsintegration

CGW - Chancengleichheitsgesetz Wien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Arbeitsintegration umfasst Leistungen, die Menschen mit Behinderung, bei denen die erforderliche wirtschaftlich verwertbare Mindestleistungsfähigkeit nicht oder noch nicht vorliegt, die Teilhabe in Form eines Arbeitsverhältnisses am offenen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen. Voraussetzung ist ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH und die auf Grund von Art und Ausmaß der Behinderung fehlende Eignung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, insbesondere auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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