§ 10 CGW Berufsqualifizierung und Berufsintegration

CGW - Chancengleichheitsgesetz Wien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

§ 10 .Berufsqualifizierung und Berufsintegration umfassen Leistungen, die der Erlangung von sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen oder der Aufrechterhaltung bestehender Dienstverhältnisse dienen. Dabei ist Leistungen, die zu einem eigenen Einkommen und finanzieller Selbstständigkeit führen, der Vorzug zu geben.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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