Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsStiftungen und Fonds sind auf Antrag aufzulösen, wenn
1.Ziffer einsdie in der Gründungserklärung vorgesehene Dauer bei Fonds abgelaufen ist oder
2.Ziffer 2der Stiftungs- oder Fondszweck nicht mehr erreicht werden kann oder
3.Ziffer 3der Gründer die Gründung widerruft oder
4.Ziffer 4das Vermögen bei Stiftungen 50.000 Euro unterschritten hat und kostendeckend im Sinne des § 71 Abs. 2 der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, ist.das Vermögen bei Stiftungen 50.000 Euro unterschritten hat und kostendeckend im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, ist.
(2)Absatz 2Der Stiftungs- oder Fondsvorstand hat das Vorliegen einer Voraussetzung nach Abs. 1 sowie die Beendigung der Abwicklung der Stiftungs- und Fondsbehörde mitzuteilen.Der Stiftungs- oder Fondsvorstand hat das Vorliegen einer Voraussetzung nach Absatz eins, sowie die Beendigung der Abwicklung der Stiftungs- und Fondsbehörde mitzuteilen.
(3)Absatz 3Darüber hinaus hat die Stiftungs- und Fondsbehörde die Stiftung oder den Fonds aufzulösen, wenn
1.Ziffer einsdie Tätigkeit der Stiftung oder des Fonds Strafgesetzen zuwiderläuft oder
2.Ziffer 2der Stiftungs- oder Fondszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig ist oder seine Erfüllung unmöglich geworden ist oder
3.Ziffer 3den Vorgaben des § 28 nicht entsprochen wird.den Vorgaben des Paragraph 28, nicht entsprochen wird.
(4)Absatz 4Im Verfahren zur Auflösung der Stiftung oder des Fonds kommt der Finanzprokuratur Parteistellung zu.
(5)Absatz 5Abgesehen von jenen Fällen, in denen bereits ein Insolvenzverfahren über das Stiftungsvermögen eröffnet wurde, hat die Abwicklung nach den in der Gründungserklärung für den Fall der Auflösung oder des Wegfalles des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes vorgesehenen Verfügungen über das verbleibende Vermögen zu erfolgen.
(6)Absatz 6Die Auflösung ist dem Stiftungs- und Fondsregister mitzuteilen und in dieses einzutragen.
(7)Absatz 7Der Stiftungs- oder Fondsvorstand hat die Gläubiger der Stiftung oder des Fonds unter Hinweis auf die Auflösung aufzufordern, ihre Ansprüche spätestens innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Aufforderung anzumelden. Diese Aufforderung an die Gläubiger ist ohne Verzug im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. § 213 des Aktiengesetzes 1965 über den Gläubigerschutz ist anzuwenden. Das verbleibende Vermögen der aufgelösten Stiftung oder des aufgelösten Fonds ist dem Letztbegünstigten zu übertragen und in Ermangelung eines solchen für vergleichbare Zwecke heranzuziehen. Soweit in der Gründungserklärung nichts anderes vorgesehen ist, teilen mehrere Letztbegünstigte zu gleichen Teilen.Der Stiftungs- oder Fondsvorstand hat die Gläubiger der Stiftung oder des Fonds unter Hinweis auf die Auflösung aufzufordern, ihre Ansprüche spätestens innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Aufforderung anzumelden. Diese Aufforderung an die Gläubiger ist ohne Verzug im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Paragraph 213, des Aktiengesetzes 1965 über den Gläubigerschutz ist anzuwenden. Das verbleibende Vermögen der aufgelösten Stiftung oder des aufgelösten Fonds ist dem Letztbegünstigten zu übertragen und in Ermangelung eines solchen für vergleichbare Zwecke heranzuziehen. Soweit in der Gründungserklärung nichts anderes vorgesehen ist, teilen mehrere Letztbegünstigte zu gleichen Teilen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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