§ 31 BStFG 2015

BStFG 2015 - Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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